Die vorgeschlagene EU-Verbraucherkreditrichtlinie zielt auf die Öffnung des Verbraucherkreditmarktes in Höhe von 800 Mrd. ab, der nach wie vor stark in die nationalen Absatzmärkte untergliedert ist. Dadurch werden den Verbrauchern die Auswahlmöglichkeiten und wettbewerbsfähigere Tarife genommen. Die neuen Vorschriften werden den Wettbewerb für Kundinnen und Anwender sowie für Wettbewerber im Aktivgeschäft transparent machen.
Dies wird vor allem zu standardisierten und vergleichbaren Daten für die EU-weiten Verbraucherverbände führen, die einen Darlehensvertrag abschließen. So haben die Verbraucher vor allem das Recht, über wesentliche Details (z.B. Zinsen, Anzahl, Frequenz und Betrag der Tilgungen, Vorhandensein einer Versicherungsverpflichtung oder Kosten des Zahlungsverzugs) bei der Bewerbung von Kreditangeboten unterrichtet zu werden.
Der Richtlinienvorschlag legt auch einheitliche Normen für das Widerrufsrecht fest, damit die Verbraucher es sich anders überlegen können. Die vorliegende Verbraucherkreditrichtlinie ist Teil eines umfassenderen Vorhabens zur Förderung des grenzübergreifenden Marktes für Privatkundenfinanzdienstleistungen, wie im kürzlich erschienenen Grünbuch über Privatkundenfinanzdienstleistungen dargelegt. Das derzeitige System für den Verbraucherkredit ist in der Direktive 87/102 geregelt.
Die vorliegende Direktive legt Mindestvorschriften fest, insbesondere einige wenige Informationspflichten, ein Grundrecht auf vorgezogene Rückzahlungen ohne Auflagen und eine Einheitsmethode für die Ermittlung des jährlichen Prozentsatzes der Gebühr. Es steht den Mitgliedsstaaten freigestellt, über diese Vorschriften zu gehen, um ihre Konsumenten besser zu schützen, und viele Staaten haben von dieser Option Gebrauch gemacht, allerdings in unterschiedlichem Ausmass.
Der Verbraucherkredit spielt eine bedeutende Funktion in der EU-Wirtschaft. Besonders wichtig sind sie in Staaten wie dem Vereinten Konigreich, Irland, Deutschland und Österreich, wo sie rund ein Fünftausend des Haushaltskonsums betragen, und immer wichtiger werden sie in Staaten wie Polen und Ungarn, wo sie knapp ein Zehntel betragen.
Durchschnittlich machen Konsumkredite in der EU nahezu 18% des Bruttoverdienstes im Einzelhandel aus. Der Umfang der Verbraucherkreditverpflichtungen pro Kopf schwankt zwischen weniger als 100 Euro in einigen Mitgliedsstaaten wie Litauen oder der Slowakei und bis zu mehr als 3000 Euro in Mitgliedsstaaten wie dem Vereinigten Königreich oder Irland, die den größten Umfang an Konsumentenkrediten aufweisen.
Auf dem EU-Markt für Verbraucherkredite sind bereits mehr als 800 Mrd. EUR und eine Jahreswachstumsrate von mehr als 8 % zu verzeichnen. Daraus ergibt sich, dass ein stärkerer Konkurrenzkampf um einen so hohen Betrag zu erheblichen Einsparungen für die Verbraucher führen würde, auch wenn die Zinsen nur geringfügig gesenkt würden.
Nach Angaben der EZB lag der Durchschnittszinssatz für Konsumkredite im Jahr 2007 im Euro-Währungsgebiet zwischen rund 6% im günstigsten Staat (Finnland) und über 12% in Portugal, dem Staat mit dem höchsten Zins. Daraus ergibt sich, dass durch die Entwicklung eines grenzüberschreitenden Marktes für Konsumkredite potenziell erhebliche Gewinne für Kreditinstitute und Konsumenten erzielt werden können.
Der Anteil grenzüberschreitender Verbraucherkredite am Volumen der Kredittransaktionen liegt unter 1%, was zeigt, dass der Markt nicht funktionsfähig ist. Diese können den Vorteil des Binnenmarkts nicht voll ausschöpfen, was zur Folge hat, dass die Konsumenten auf mehr Auswahl und wettbewerbsfähigere Tarife verzichtet werden müssen. Fünf der nächsten sechs Barrieren betreffen jedoch das Vertrauen der Konsumenten und die Qualität der Informationen.
Wenn wir diese Barrieren durch bessere Information und ein harmonisiertes Schutzniveau abbauen können, gibt es die Chance, den grenzübergreifenden Warenverkehr auszuweiten. Wollen Kreditinstitute ihr Aktivgeschäft unmittelbar über die Grenzen hinweg abwickeln, müssen sie sich in jedem einzelnen Fall an die unterschiedlichen nationalen Gesetze halten, so dass sie mit erhöhten Gebühren konfrontiert werden; so können sie beispielsweise nicht EU-weit die gleiche IT-Plattform verwenden.
Der Vorschlag für eine Richtlinie in seiner jetzigen Fassung zielt darauf ab, den grenzüberschreitenden Kreditmarkt durch die Einführung neuer Vorschriften zu liberalisieren, deren Hauptzweck es ist, den Verbraucherinnen und Verbrauchern in einem einheitlichen Schema einige wichtige Eckdaten zur Verfugung zu stellen. Dies wird den Wettbewerb für Konsumenten und Wettbewerber transparent machen. Sie haben die notwendigen Daten, um fundierte Entscheidungen zu fällen und, wenn sie dies möchten, grenzübergreifende Geschäfte zu tätigen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die Kunden über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit auf dem Laufenden sind.
Die Verbraucherkreditrichtlinie konzentriert sich auf die Bereiche Offenheit und Verbraucherrechte. Es geht darum, den Konsumenten einheitliche und miteinander verträgliche Angaben zu den nachfolgenden Aspekten zu liefern: In der Kreditwerbung: Enthält die Kreditwerbung Zahlen, so muss in der ganzen EU die gleiche einheitliche Liste der wichtigsten Angaben zur Verfugung stehen. Vorvertragsinformationen::
Gemäß der Direktive müssen die Gläubiger den Verbrauchern alle notwendigen Auskünfte erteilen, damit sie frühzeitig vor Abschluss eines Vertrages ein Angebot miteinander abgleichen können. Vertragsinformationen: Haben sich die Konsumenten für einen bestimmten Betrag entschlossen, brauchen sie beim Abschluss eines Vertrages umfangreiche Angaben, d.h. ein Dokument, das ihre Rechte und Verpflichtungen beschreibt.
Dies ist in der Direktive geregelt, die eine Reihe von Informationspflichten auflistet. Dadurch wird sichergestellt, dass die Konsumenten in der ganzen EU exakt den gleichen Informationsstand erhalten. Darüber hinaus sieht die Direktive zwei grundlegende Rechte der Konsumenten vor: Nachdem ein Kreditvertrag abgeschlossen wurde, können Konsumenten ohne Begründung oder Berechnung vom Kreditvertrag zurücktreten. In diesem Fall ist es nicht möglich, den Kreditvertrag zu kündigen.
Dieses Recht (in nahezu der Hälfte der Mitgliedsstaaten eine Neuerung!) betrifft alle Konsumentenkredite in der EU. Dadurch entfällt das Verlustrisiko, dass die Konsumenten unter hohem Stress voreilige Entscheide einleiten. Es verschärft auch den Konkurrenzkampf zwischen den Darlehensgebern, die sicherlich nicht Gefahr laufen wollen, dass Kunden von einem Kreditvertrag zurücktreten, weil sie anderswo deutlich günstigere Zinsen vorfinden.
Außerdem bekräftigt die Verbraucherkreditrichtlinie das Recht auf Vorfälligkeit. Das Entgelt, auf das die Darlehensgeber im Fall einer vorgezogenen Tilgung einen Anspruch haben, wird vereinheitlicht, um Marktzutrittsschranken zu beseitigen. Der derzeitige Text der Richtlinie sieht eine Höchstvergütung vor, um für größere Flexibilität und Übersichtlichkeit bei den Verbraucherkalkulationen zu sorgen.
Im kürzlich vorgelegten Gruenbuch ueber Privatkundenfinanzdienstleistungen wurden drei wesentliche Zielsetzungen hervorgehoben: Senkung der Verbraucherpreise durch eine bessere Auswahl und mehr Wahlmmoeglichkeiten und Handlungsmaerkte fuer die Verbraucher. All diese Zielsetzungen stehen im Mittelpunkt der verbraucherpolitischen Politik von Kommissarin Kuneva. Mit der Verbraucherkreditrichtlinie wird dazu beigetragen, all diese Zielsetzungen zu verwirklichen, indem den Menschen nützliche und leicht zu vergleichende einheitliche Daten zur Verfügung gestellt werden.
Sie wird den Wettbewerb auf dem Produktmarkt unter Druck setzen, was zu einer besseren Auswahl und niedrigeren Preisen führt.
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