Voraussetzung für Finanzierung

Finanzierungsvoraussetzungen

BaySchwBerG: Artikel 16 Bedingungen für die Finanzierung von Beratungszentren Sie sind nach 12 EG-Vertrag zugelassen, vorwiegend auf dem Gebiet der Schwangerschaftsberatung und der Schwangerschaftskonfliktlösung aktiv und haben die Pflicht, ein angemessenes Angebot an Beratungsleistungen nach den §§ 5, 5, 5, 6, 6, 6, 6, 6, 6, 6, 6, 6, 6, 6, 6, 6, 7, 6, 6, 6, 6, 6, 6, 6, 6, 6, 6, 6, 6, 6, 6, 6, 6, 6, 6, 6, 6, 6, 6, 5, 6, 4, und 6, und 6, 3. sind. haben die Möglich keiligkeit, gegebenenfalls einen aner zogenen Seelenfachmann mit einer staatlichen wissenschaftlichen Hauptuntersuchung, einem Doktor, einem Spezialisten und einer qualifizierten Richteramtszuziehenden einzuschalten.

Zusammenarbeit mit allen Einrichtungen, die privat und öffentlich für Familie, Hausfrauen und Kleinkinder tätig sind, konkrete Hilfestellung bei der Antragstellung und Beschaffung im Einzelnen geben und auch selbst ausreichende Mittel von der Landestiftung "Hilfe für Muttern und Art" verarbeiten und bereitstellen; Zusammenarbeit mit allen Einrichtungen, die privat und öffentlich für Familie, Hausfrauen und Kleinkinder Hilfestellungen einreichen.

Sie sind an mind. drei Arbeitstagen pro Tag regelmässig offen, davon einmal abends und freitags auch am Nachmittag, und an den anderen Arbeitstagen mit Ausnahmen von Samstag telefonisch zu erreichen, wobei zu berücksichtigen ist, dass arbeitende Schwangerinnen auch ohne lange Wartezeit und außerhalb der normalen Arbeitszeit während der Betriebszeiten informiert werden können, sie haben die notwendigen Vorkehrungen getroffen, um eine ordnungsgemäße Konsultation durchführen zu können.

in all ihrer Beratungs- und PR-Arbeit klarzustellen, dass die Konfliktberatung bei Schwangerschaften als seriöse und vertrauenswürdige Entscheidungsfindungshilfe zum Schutze des Mutterleins und zur wirksamen Unterstützung der Beratungssuchenden fungieren kann, dass die Standards, auf denen die Beratungsleistung beruht, und die aus den Protokollen gewonnenen Erkenntnisse einen jährlichen schriftlich fixierten Jahresbericht bilden, dass ein wesentliches Eigeninteresse der Beratungsstelle an der Abtreibung nicht ausschlieblich sein kann.

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