Im Jahr 2004 (Blg B), ob die Immobilie EZ ******* Grundregister ******* die Korrektur des Grundbuches durch Eintragung der Abtretung des unter C-LNR 4 a eingetragenen Pfandrechts für die Hausbank A******* AG in Höhe von maximal 3.750.000 S (272.523,13 EUR) an die B******* AG mit einem Gesamtvolumen von 215.000 EUR genehmigt wird.
Für C-LNR 4 b und 4 e sind Kündigungspflichten zugunsten der B******* K******* S******* AG angegeben. 1422 ABGB, wodurch das dem Grundpfandrecht zugrunde liegende Schuldenverhältnis gekündigt und die Abtretung aller Gläubigerrechte seitens der B******* AG gegen Bezahlung gefordert wurde, insbe-sondere die Sicherungsübereignung des für diese Abtretungsforderung an dem Grundstück EZ ********* Grundbücher *******.
Der frühere Pfandgläubiger und die Grundstückseigentümer haben ausdrücklich zugestimmt, dass auf der Grundlage dieser Erklärung die Abtretung des Pfandrechts von S 3.750.000 (EUR 272.523,13), das der Hausbank A******* AG gemäß C-LNR 4 a an die B******* AG aufgrund des Pfandrechts vom 31. März 1995 zusteht, in der Lastenaufstellung des betreffenden Grundstücks erfasst wird.
Die erste Instanz lehnte den Antrag auf Berichtigung mit der Begründung ab, dass unter C-LNR 4 b eine Kündigungspflicht nach 469a ABGB § 469a ABGB - 01.01.1998 bis ...469a ABGB - 01.01.1917 bis 31.12.1997 zugunsten der B******* K******* S******* AG zur Kenntnis genommen wurde. Daher konnten die Grundeigentümer nur dann über das Grundpfandrecht veräußern, wenn sie sich dem Anspruchsberechtigten gegenüber vertragsgemäß das Veräußerungsrecht reserviert hatten und dieser Eigentumsvorbehalt im Grundbuch des Grundpfandrechts vermerkt worden war.
Sie hat daher die Rechtsauffassung des Gerichts erster Instanz geteilt, dass die erläuterte Kündigungspflicht nach 469a ABGB 469a ABGB 469a ABGB - 01.01.1998 bis ... 469a ABGB - 01.01.1917 bis 31.12.1997 eine Verfügungsgewalt der Grundeigentümer über das eingebrachte Höchstbetragespfandrecht ausschließt. Die neue Bestimmung des 469a ABGB 469a ABGB - 01.01.1998 bis ...469a ABGB - 01.01.1917 bis 31.12.1997idF dieses BG gilt nach Art. VI 2 Abs. 1 der Grundbuchänderung 1997 nur unter der Bedingung, dass der Eintragungsantrag für das Recht nach oder gleich dem Grundpfandrecht nach dem 31.12.1997 beim Grundbuchgericht eingegangen ist.
Gemäß Absatz 3 dieser Vorschrift haben Bemerkungen zur Kündigungspflicht gemäß 469a ABGB Artikel 469a ABGB - 01.01.1998 bis ...Artikel 469a ABGB - 01.01.1917 bis 31.12.1997 in der bisher anwendbaren (alten) Version nach wie vor die in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechtswirkungen. Allerdings waren die hier in Rede stehenden Registrierungen, insbesondere der Hinweis auf die Löschpflicht, bereits vor dem ersten Januar 1998 angemeldet und erteilt worden.
Der Rechtfertigungsgrund des ersten Gerichts stützt sich daher zu Unrecht auf die Gültigkeit der neuen Vorschrift des § 469a ABGB § 469a ABGB - 01.01.1998 bis ...469a ABGB - 01.01.1917 bis 31.12.1997. Die Verpflichtung zur Aufhebung der im Kataster gemäß 469a zweiter Absatz ABGB 469a zweiter Absatz ABGB 469a ABGB - 01.01. 1998 bis ...469a ABGB - 01.01. 1917 bis 31.12. 1997aF zugunsten der B******* K******* S***** S***** AG, die die beiden Grundeigentümer daran hindert, die durch die Aufhebung des Schuldbeitrags freizugebende Pfandleihe zu veräußern, die aufgrund des Schuldenverhältnisses, auf dem die
000 und der ordentlichen Revisionsbeschwerde ist statthaft, da es keine höchstrichterliche Gerichtspraxis zur Fragestellung gibt, ob im Falle der Ablösung einer Maximalhypothek bei gleichzeitigem Umbau in eine Festhypothek das Vorliegen einer Löschungspflicht die Abtretung des Pfandrechts auf den neuen Kreditgeber im Grundbuch verhindert. Die Beschwerde des Erstantragstellers gegen diesen Beschluß ist an den Erstantragsteller mit dem Änderungsantrag des beanstandeten Beschlußes im Sinn der Zustimmung zum Berichtigungsantrag nach 136 GBG und der Aufnahme der Abtretung des Pfandrechts der in C-LNR 4 a eingetragenen Bankgesellschaft A******* AG in Höhe von EUR 272.573,13 an den Erstantragsteller gerichtet.
Die Revisionsbeschwerde des Erstantragstellers ist deshalb zugelassen, weil die Amtsgerichte die rechtlichen Folgen der Einziehung einer durch ein Höchstpfandrecht gemäß 1422 ABGB abgesicherten Klage falsch eingeschätzt haben. Das Berufungsgericht ist zunächst zu begründen, dass für alle Stornoverpflichtungen, die über vor dem Stichtag dem Grundbuchgericht zugegangene Anmeldungen festgestellt wurden, 469a zweiter Absatz ABGB § 469a ABGB - 01.01.1998 bis ...§ 469a ABGB - 01.01.1998 bis ...§ 469a ABGB - 01.01.1998 bis.....
Die Eintragung in der vor der Grundbuchänderung 1997 gültigen Version (Art VI 2 DSNov 1997; Hofmann in Rummel3 Rz 3a zu 469a ABGB 469a ABGB - 01.01.1998 zu ...469a ABGB - 01.01.1917 zu 31.12.1997; Peil, Grundbuchsgesetz3, 260 f ua). Der zweite Absatz dieser Vorschrift lautet wie folgt: "Wenn der Inhaber einer anderen Person eine Zusage gibt, eine besondere Hypothek annullieren zu lassen, darf er nicht über die Hypothek verfügen können, wenn diese in das öffentliche Register der Hypothek eingetragen wird".
Liegt ein solches Veräußerungsrecht jedoch nicht von vornherein vor, gibt es auch keine Pflicht oder Gelegenheit für den Grundeigentümer, die Hypothek gemäß 469a ABGB 469a ABGB - 01.01.1998 bis ... 469a ABGB - 01.01.1917 bis 31.12.1997 tilgen zu laßen. Gemäß der ständigen Gerichtsbarkeit und der geltenden Doktrin (vgl. die von der Firma Rummel in Rummel ABGB3 ABGB 12 bis 1422 ABGB vorgelegten Nachweise) werden die Sicherungsrechte im Falle der erforderlichen Abtretung gemäß 1422 ABGB maschinell übertragen.
Gemäß mRsp muss dies in der Eingabeart der Einbindung der Übermittlung geschehen (RIS Justice RS0016154). Für Festhypotheken gelten uneingeschränkt die vorstehend genannten Prinzipien der automatisierten Abtretung der Hypothek an den zählenden neuen Gläubiger im Tilgungsfall gemäß § 1422 ABGB. Erst wenn die Kreditlinie auf eine einzige Forderungen gekürzt wird, erfolgt nhA bei der Tilgung dieser Forderungen gemäß 1422 ABGBa Abtretung der Hypothek an den Tilgungsgeber.
Andernfalls geht nur der Einzelanspruch auf den Rückzahler über, nicht aber die Hypothek (siehe RIS-Justiz RS0033415; Rehauer, Problems bei Umschuldung morothekarisch sicherstellenter Verbindlichkeiten§ 1358, 1422 ABGB in ÖJZ 1982, 267 f; 309 f; Rehauer in Rummel3 Rz 16 zu § 1422 ABGBmwN). Ein Pfandrecht nach 469a ABGB nach 469a ABGB nach 469a ABGB nach 01.01. 1998 bis ...469a ABGB nach 01.01. 1917 bis 31.12. 1997 tritt mit einer Maximalhypothek erst mit dem Auslaufen der Grundverhältnisse in Kraft (3 Ob 30/87OGH 9 Ob 65/16y, 3 Ob 96/11f, 3 Ob 48/10w....
Durch die Reduzierung des Frameworks auf einen einzigen Anspruch ist die Verpflichtung jedoch noch nicht aufgehoben (vgl. Rummel3 Rz 16 zu § 1422 ABGBmwN). Ein " Wegfall der Pfandbriefe " im Sinne des § 469 ABGB liegt daher nicht vor. Sie steht daher der Übertragung der Sicherungsrechte nicht entgegen, dass für diese eine Löschpflicht zugunsten eines Dritten festgestellt wird.
Dies wäre nur dann effektiv, wenn die durch das Grundpfandrecht gesicherten Ansprüche verfallen wären, d.h. wenn die Hypothek ihrer Ansprüche beraubt worden wäre, denn nur dann könnte eine Bestellung des Inhabers im Sinne des 469 ABGB berücksichtigt werden (siehe 3 Ob 164/99kOGH 5 Ob 50/15m, 8 Ob 39/14i, 3 Ob 218/11x .... Die Übertragung des Pfandrechtes und die Eintragung in die Bücher dieser Transaktion wurde daher im vorliegenden Falle nicht dadurch verhindert, dass für dieses Recht eine Kündigungspflicht festgestellt wurde.
Auf die von der Firma Rischauer (ebd. Rz 17 bis 1422 ABGB) gestellte Fragestellung, inwieweit die Hypothek übertragen wird, ob nur bis zur Hoehe des eingezahlten Betrags oder darüber hinaus (ÖBA 1999, 59: bis zur Hoehe der Einziehung), muss hier nicht auf der Grundlage des Antrags in dem das Verfahren einleitenden Gesuches geantwortet werden. Die Tatsache, dass die Anträge im Revisionsgesuch die Abtretung eines Pfandrechts in Hoehe von EUR 272.523,13 beinhalten sollen, ist im Hinblick auf die Regelung des 96 Abs. 1 GBG, die vorsieht, dass die Genehmigung an den Geltungsbereich des Grundbuchantrags gebunden ist, nicht relevant.
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