Gewinnausgleich: BGH zur gesamtschuldnerischen Haftung des Ehepartners für ein Darlehen
Zum Gewinnausgleich ist das Schlussvermögen der Ehepartner in dem Kalendermonat zu gleichen, in dem der Scheidungsantrag anhängig ist. Die Verpflichtungen beider Ehepartner sind in jedem Fall in Abzug zu bringen, so dass sie das endgültige Vermögen reduzieren. Eine Fälligkeit der Verpflichtungen ist nicht erforderlich, aber sie müssen bereits eingetreten sein. Verpflichtungen aus Garantien oder die übernahme einer Privathaftung für ein Darlehen ist noch keine Verpflichtung, die bei der Ausgleichung von Gewinnen ohne Hinzurechnung zusätzlicher Sachverhalte zu berücksichtigen ist.
Die strenge Unterscheidung zwischen Haftpflicht und Haftpflicht ist oft Gegenstand von Gerichtsstreitigkeiten. Die Ehegatten haben in einem 1991 vom Bundesgericht beschlossenen Verfahren ein Stück Land mit je einem halben Mitbesitzanteil erworben. Mit Hilfe von Darlehen, die zunächst von beiden Ehepartnern vergeben wurden, wurde ein Einfamilienhaus gebaut. Bei einer späteren Umschuldung war nur noch der Mann der Kreditnehmer.
Alle Darlehen waren durch Grundpfandrechte auf dem Hauseigentum gesicher. Beide Ehegatten haben in den Grundschuldbescheinigungen als Mitschuldner für die Grundschuld-Beträge persönlich gehaftet und sich einer unmittelbaren Abschottung ihres gesamten Vermögens unterzogen. Mit der rechtskräftigen Ehescheidung kaufte der Mann die Liegenschaft auf einer Auktion und die Kredite hatten noch einen Wert von rund 180.000 D-Mark.
Über die Aufteilung der Kreditverbindlichkeiten hatte der BGH zu befinden. Es stimmt, dass nur der Mann der Kreditnehmer war und somit nur er dazu angehalten wurde, die zum damaligen Zeitpunkt der Scheidungsklage noch ausstehenden Kreditverbindlichkeiten an die Hausbank zurückzuzahlen. Damit war die Frau nicht neben dem Mann Mitschuldner des Wohnungsbaudarlehens geworden. Die Pflicht der Frau zur Tilgung dieser Verpflichtungen rechtfertigte nicht die bloße Übernahme der Haftung.
Infolgedessen hat der BGH den Ehepartnern gleichwohl je die eine oder andere der verbleibenden Kreditverbindlichkeiten als Verbindlichkeit zugewiesen. Weil ohne die Umschuldung die solidarische Verantwortung der Ehegatten gedauert hätte und die Frau die Hälfe der offenen Schulden im Wechselverhältnis nach 426 Abs. 1 BGB, nach dem BGH-Urteil vom 2. 10. 1988, Az. IV ZR 52/87, hätte übernehmen müssen. Daran hat die Umschuldung nichts gehindert.
Weil die Umschuldung nur in Bezug auf die Hausbank vorteilhaftere künftige Finanzierungsbedingungen sichern, aber das interne Verhätnis der Ehepartner nicht verändern sollte. Die Hälfte der Schulden im Gesamtvermögen der Frau basiert daher nicht auf den Darlehensansprüchen selbst, sondern auf dem halben Rückzahlungsanspruch des Ehemanns gegen die Frau, der zwar noch nicht vor Tilgung der Kreditverbindlichkeiten fällige, aber auf dem Haftungsrecht der §§ 421 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches basiert.
Das Mithaftungsrecht beider Ehepartner für Kredite ist nicht die Ausnahmen, sondern die Regelung. Scheitert die Heirat, ist es wichtig, im Einzelnen zu klären, was im internen Verhältnis der Ehepartner zum betreffenden Darlehen im Zuge des Ausgleichsverfahrens zu beachten ist. Weil es regelmässig an schriftlichen Vereinbarungen über das interne Verhältnis mangelt, muss aus den externen Gegebenheiten heraus entschieden werden, was den Interessen der Ehepartner entspricht.
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