BHG, 09.07.1969 - IV ZR 798/68
Operativer Teil: hebt das Beschluss des Siebten Zivilsenates des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 1967 auf, soweit es den Angeklagten in Absatz 1 N. in Bezug auf die Beschwerde des Antragstellers gegen die von ihm getroffene Gerichtsentscheidung berührt. Bei den Ausgaben wird die Feststellung der halben Prozesskosten, der halben aussergerichtlichen Ausgaben des Beschwerdeführers und der gesamten aussergerichtlichen Ausgaben des Antragsgegners aufheben.
Der Antragsteller wurde von den Angeklagten angewiesen, ein Hypothekardarlehen zur Refinanzierung eines bereits begonnenen Bauprojekts zu erhalten. Die vereinbarte Kommission betrug 3% des Darlehensbetrages. Am gestrigen Tag haben die Angeklagten bei der Bayrischen Gesellschaft ein Darlehen von 5.000.000 TDM "nach den ihnen bekannt gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Hypothekendarlehen" über die W.- und I. GmbH, die von der Klägerin eingeschaltet wurde, beantragt.
Sie nahm den Gesuch am selben Tag an, mit der Begründung, dass "die Zahlung eines Restdarlehens von mind. 500 000 DEM erst dann erfolgen würde, wenn alle Verträge eingereicht und alle als angemessen erachteten Erträge, mit Ausnahme der Einhaltung der übrigen Zahlungsbedingungen, eingegangen wären". Die Nationalbank hat mit Datum vom 26. November 1964 ihre Bedingungen für die Ausschüttung festgelegt.
Durch die Entgegennahme des Kreditantrags durch die Hausbank wurde ein für beide Parteien verbindlicher Kreditvertrag abgeschlossen. Das Kreditinstitut ist zur Auszahlung der Kredite nach Einhaltung der vertraglich festgelegten Konditionen angehalten; der Auftraggeber ist dazu angehalten, diese innerhalb der vertraglich festgelegten Zeiten zu erbringen und die Kredite anzunehmen. Es muss auch gefordert werden, dass uns neben den anderen Ausschüttungsunterlagen auch ein lupenreiner Finanzierungsnachweis für das Bauvorhaben und ein Beweis dafür vorliegt, dass die Baumaßnahme für eine Kreditauszahlung wieder begonnen hat.
Nach dem Widerspruch der Bayerischen Vereins-Bank gegen den von den Angeklagten unter anderem mangels liquider Mittel und dem Auftrag, die Immobilie zwangsweise in einer darin aufgeführten Immobilie zu versteigern, haben die Darlehensvertragsparteien ihre Beziehung einvernehmlich gegen Entrichtung von Prüfungsgebühren in Höhe von TDM 5000 durch die Angeklagten beendet. Die Klägerin hat 1/2% ihres Provisionsanspruchs an die W.- und I. -GmbH abtreten lassen.
Im Rahmen seiner Mediation gab die Bayrische Gesellschaft den Angeklagten eine bindende Kreditzusage. Darüber hinaus haben die Angeklagten im Dez. 1964 ihre Zahlungspflichten gegenüber dem Notarschild prinzipiell nicht angefochten. Der Angeklagte hat eine Kündigung beantragt. Diese streiten, dass sie eine bindende Kreditzusage der Bayrischen Landesbank bekommen haben. Darüber hinaus hatten sie den Antragsteller nicht nur mit der Vergabe dieses Darlehens, sondern auch mit der Refinanzierung des kompletten Bauprojekts beauftraG.
Der Hypothekarkredit war für den Antragsteller nur dann von Bedeutung, wenn die Refinanzierung durch diesen Kredit und alle anderen notwendigen Darlehen, die der Antragsteller auch einholen musste, möglich gewesen wäre. Für die für die Refinanzierung erforderliche Rückzahlung der ersten bereits registrierten Grundschuld in Höhe von 2,8 Mio. DEM musste die Klägerin ein Zwischendarlehen bei der "Neuen Heimat" einrichten.
Die Klägerin beanstandete die Aufbringungspflicht. Die Klägerin sucht mit der Berufung nach wie vor die Überzeugung des Angeklagten N. nach dem Antrag auf Klage. Der Prozess gegen den Angeklagten G. wurde wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgebrochen und noch nicht wieder fortgesetzt. Die Klägerin hat darum gebeten, die Beschwerde durch ein Standardurteil zu beurteilen.
Der Berufungsgerichtshof stellte fest, dass die Klägerin die beanspruchte Kommission noch nicht erhalten habe, da der Kreditvertrag nur unter bestimmten Aussetzungsbedingungen abgeschlossen worden sei. Damit gab die Kreditzusage der BayernLB den Angeklagten keinen gesicherten Zahlungsanspruch auf den Kreditbetrag, sondern war von der Einhaltung der auferlegten Voraussetzungen abhängig. Die Kreditzusage der BayernLB wurde von der Einhaltung der Auflagen durch die BayernLB bestimmt.
Eine verbindliche Kreditzusage bestand daher nicht. Sie stand unter Auflagen, deren Vorkommen ungewiss war und die die Angeklagten nicht erfüllen konnten. Gemäß den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts haben sich die Angeklagten und die Bayrische Vereinigung am 11. Dezember 1964 darauf geeinigt, dass sie ein Darlehen in Höhe von 5 000 000 TDM gemäß den den den Angeklagten bekannt gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Hypothekarkredite erhalten werden.
Der verbleibende Betrag von 500.000 DEM war jedoch erst nach Einreichung aller Verträge bei der Bayrischen Gesellschaft zu zahlen, die die Erträge als angemessen ansah. Dementsprechend hat die Nationalbank in ihrem Brief vom 26. November 1964 erklärt, dass "die Aufnahme des Darlehensvertrags durch die Nationalbank zu einem für beide Parteien verbindlichen Kreditvertrag geführt hat".
In diesem Fall ist die BayernLB zur Auszahlung der Kredite nach Einhaltung der vertraglich festgelegten Konditionen angehalten; der Auftraggeber ist zur Einhaltung dieser Voraussetzungen innerhalb der vertraglich festgelegten Zeiten beizutragen. "Gemäß Klausel 2 der Vertragsbedingungen war die Bayrische Vereinigung befugt, "den Beleihungswert der verpfändeten Immobilien, einschließlich der Gegenstände und Rechte, auf die sich die Grundschuld bezieht, für ihre Zwecke durch ein ihren Schätzungsgrundsätzen entsprechendes Gutachten bestimmen zu lassen".
Auf Seite 13 ihres Schreibens vom 13. Aug. 1965 (S. 91 GA) haben die Angeklagten jedoch geltend gemacht, dass die Bayrische Vereins-Bank in der Folge ganz neue Ansprüche geltend gemacht habe, die weit über das hinausgingen, was sowohl in den Anhörungen als auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Hypothekarkredite zum Vertragsgegenstand gemacht worden sei.
Die Klägerin hat dies dementiert. Gemäß den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts, die für das Berufungsverfahren zugrunde zu legen sind, hatten die Parteien einen Kreditvertrag abgeschlossen, in dem der Darlehenswert, der Zinsen, die Rückzahlungsart, der Auszahlungssatz, der Zeitpunkt der Bereitstellung und die Form der Sicherheit genau bestimmt wurden.
Ein solcher Abschluss kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass die Beteiligten nur einen bedingenden Abschluss zur Kreditvergabe getroffen haben. Auch der Kreditnehmer, der für ein Bauprojekt Mittel braucht, möchte von der Hausbank eine verbindliche Kreditzusage einholen. Erst wenn der Auftrag absolut abgeschlossen ist, kann die Hausbank das möglicherweise noch nicht verfügbare Kapital besorgen und für den Kreditnehmer bereit halten, der seine Disposition übernehmen kann.
Grundsätzlich gewährt eine Pfandbriefbank das Darlehen nur unter gewissen Rahmenbedingungen, die in den Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen oder in besonderen Verträgen festgelegt sind. Damit soll erreicht werden, dass die Zinsen und die Rückzahlung des Kredits hinreichend sind. Die Kreditzusage wird jedoch nicht unter der aufschiebenden Voraussetzung erteilt, dass die Konditionen eingehalten werden, sondern der Kreditnehmer ist gegenüber der Hausbank dazu angehalten, diese Konditionen zu erstellen, die festgelegten Konditionen zu erfüllen und das Darlehen zu übernehmen.
Sie kann ihn auf Leistung verklagen. Andererseits kann der Kreditnehmer auch die Hausbank auf Zahlung des Kredits verklagen. Bestritten letztere, dass der Kreditnehmer die für die Darlehensauszahlung erforderlichen Bedingungen erfüllt hat, muss das zuständige Amtsgericht dies nachprüfen. Sie muss bestimmen, ob der Kreditnehmer die für das Darlehen vereinbarte Sicherheit gestellt hat.
Die Gefahr, diese einkaufen zu können, geht zu Lasten des Kreditnehmers. Kommt er den Kaufvertrag zustande, obwohl er nicht in der Position ist, diesen Nachweis zu führen, so haftet er dafür prinzipiell, wofür hier nicht zu klären ist, ob er dem Kreditgeber Schadenersatz wegen Nichtausführung zu zahlen hat oder nur die negativen Zinsen ersetzt.
Die Klägerin hätte ihre Vermittlungsprovision erhalten, wenn sie angewiesen worden wäre, den Angeklagten das Darlehen zu gewähren, das ihnen die Hausbank im Kreditvertrag zugesagt hatte. Eine Finanzmaklerin, die den Zuschlag für die Vergabe eines gewissen Kredits unter gewissen Voraussetzungen erhält, hat diesen Zuschlag erteilt und ihre Tätigkeit aufgenommen, wenn durch ihre Mitarbeit ein bedingungsloser und präzise ausgehandelter Kreditvertrag für die Vergabe des gewünschten Kredits abgeschlossen wurde, der dem Kreditnehmer einen gesicherten Anrecht auf die Vergabe des Kredits gibt.
Für den Kreditnehmer ist ein solches Engagement ebenso wichtig wie die Übergabe des Geldbetrages selbst. Dies ist in der Tat nur eine Zeitfrage, und es kommt nur darauf an, dass der Kreditnehmer selbst entscheidet, wann er den Kreditbetrag erhält. Der Anspruch auf Vergütung entstand bei Abschluss des Kreditvertrages, auch wenn die BayernLB bei der Prüfung der von den Kreditnehmern zu leistenden Sicherheiten einen gewissen Ermessensspielraum behält.
Der Broker hat keinen Einfluss darauf, ob die Beteiligten den Auftrag ausführen oder ob das Darlehen ausgezahlt und angenommen wird. Damit wäre der Entschädigungsanspruch der Klägerin nicht dadurch beeinträchtigt worden, dass die Bayrische Gesellschaft später Ansprüche gegen die Angeklagten geltend gemacht hatte, zu denen sie aufgrund des Darlehensvertrags nicht ermächtigt war.
Der Beklagte, der Hauptverpflichtete und der Kreditnehmer wären dann dafür verantwortlich, sich gegen solche Ansprüche zu wehren und gegebenenfalls die Angelegenheit vor Gericht klarstellen zu läss. Möchte der Schuldner die Kommission nur dann bezahlen, wenn er den Darlehensbetrag akzeptiert, muss dies separat verabredet werden. Sofern nicht anders angegeben, wird die Vermittlungsprovision vereinnahmt, wenn der Vertragsabschluss in der hier beschriebenen Form erfolgt.
Ganz anders ist die Situation, wenn der Kreditgeber sich bereit erklärt, das Darlehen nur im Allgemeinen zu gewähren, während über die Details wie die zu liefernden Wertpapiere, die Höhe des Kredits, die Zahlungsmodalitäten und den Zinssatz noch keine endgültige Einigung erzielt werden konnte. Danach sind die Gespräche noch nicht beendet und es sind nur Vorgespräche und noch keine verbindliche Kreditzusage.
Nur wenn diese vorhanden ist und die Transaktion mit allen erforderlichen Details abschließend abgeschlossen ist, hat der Broker seine Kommission erhalten (siehe auch Königreich, Die Märklerprovision, München 1913, S. 21). Allerdings kann der dem Beschwerdeführer ergangene Beschluss einen weiter reichenden Gehalt gehabt haben. Zur Begründung der Klägerin wurde geltend gemacht, dass die Klägerin eine Refinanzierung für ihr Bauprojekt in Rheinshausen vornehmen sollte, weil das Bauprojekt in Kubikmeter verdoppelt werden sollte.
Zu diesem Zweck musste die Klägerin ein Darlehen von mind. 6,4 Mio. D einwerben. Wenn das dem KlÃ?ger Ã?berlassene Mandat diesen umfangreichen Gehalt hatte, hat der KlÃ?ger die Ã?bernommene Aufgabenstellung nicht erfÃ?llt, wenn die vorgesehene Refinanzierung nicht allein mit dem von der Bayrischen Vereins-Bank gewÃ?hrten Darlehen möglich war. Die Vermittlung des Kreditvertrages war dann nur noch ein Teil der Refinanzierung.
Auch ist nach der Vorlage des Antragsgegners mit der Gefahr zu rechnen, dass er nur dann den Nachweis führen und die im Kreditvertrag mit der Bayerische Gesellschaftvereinsbank vereinbarten Wertpapiere auflösen konnte, wenn ein Zwischenkredit aufgenommen wurde. Wusste der Antragsteller davon und wurde mit der Vermietung des Überbrückungskredits betraut, so entstand - sofern nicht anders verabredet - ein Vermittlungsanspruch erst, wenn die dem Antragsteller übertragene Aufgabenstellung vollständig erfüllt war.
Die Klägerin muss nachweisen, dass sie nach den mit den Angeklagten geschlossenen Vereinbarungen ihre Aufgaben durch die Arrangierung des Kredits bei der Bayrischen Landesvereinsbank wahrgenommen hat oder dass dafür eine Kommission zugesagt wurde, auch wenn die Arrangierung der übrigen zur Refinanzierung erforderlichen Darlehen gescheitert ist. Nachdem das gegen den Antragsgegner eingeleitete Gerichtsverfahren ausgesetzt wurde, musste die Entscheidung über die Kosten, soweit sie den Antragsgegner betrifft, für nichtig erklärt werden.
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