Die Ansprüche des Antragsgegners auf Auszahlung der Zinsen und Raten sind nach § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB verjährt. Die Vertragspartner sind danach nicht mehr an ihre Willensbekundungen zum Vertragsabschluss gebunden, wenn der Konsument ein Recht auf Widerruf hat und er seine Willensäußerung rechtzeitig zurückgezogen hat. a.) Das Widerspruchsrecht des Beschwerdeführers ergibt sich aus den 495Abs. 1, 355 BGB in der jeweils gültigen Version vom 13.06.2014. Dem Kreditnehmer steht danach ein Widerspruchsrecht nach § 355 BGB bei einem Konsumentenkreditvertrag zu.
Bei Vertragsabschluss war die Klägerin als Privatperson, d.h. als Konsument im Sinn von § 13 BGB tätig. Das Widerrufsrecht nach 355 Abs. 2 BGB besteht 14 Tage und erstreckt sich, soweit nichts anderes festgelegt ist, auf den Vertragsabschluss.
Soweit die dem Endverbraucher zur Verfuegung gestellten Vertragsunterlagen nicht die nach 492 Abs. 2 BGB zwingenden Informationen enthalten, beginnen die Fristen nach 356 b Abs. 2 S. 1 BGB erst mit der Erledigung dieser Informationen. Die Darlehensvereinbarung beinhaltet nicht die nach 247 6 bis 13 EGBGB nach 492 Abs. 2 BGB geforderten Informationen, da der Antragsteller über sein Widerrufsrecht nicht ausreichend informiert wurde.
Gemäß 247 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB muss der Verbraucherkreditvertrag eindeutige und nachvollziehbare "Informationen über das bei einer Vertragsauflösung zu befolgende Verfahren" beinhalten. Es ist in der Fachliteratur nicht unbestritten, ob diese Information das Sonderkündigungsrecht des Konsumenten nach § 314 BGB beinhaltet. Aus Sicht von Kessal-Wulf sollte jede Möglichkeit der Beendigung des Vertragsverhältnisses im Rahmen des normalen Vertragsverlaufs informationspflichtig und damit mit berechtigten Kündigungsgründen verbunden sein (vgl.
Aus Sicht von Wolfgang Schrönbrand unterstützt die Interpretation der Regel die Vermutung, dass das Beendigungsrecht des Kreditnehmers (allein) zu berücksichtigen ist, so dass bei Befristungsverträgen 500 und bei Befristungsverträgen 314 auf das Beendigungsrecht nach 492 MüKoBGB/Schürnbrand BGB 492 Rn. 25-27a, beck-online) verwiesen werden muss. Der Begriff "Informationen über das bei Beendigung des Vertrags anzuwendende Verfahren" wird durch Interpretation bestimmt.
Aus Sicht des Bundesgesetzgebers sollte die Bestimmung dem Kreditnehmer klar machen, wann eine Beendigung durch den Kreditgeber in Kraft ist und wie der Kreditnehmer selbst den Kredit beenden kann, so dass bei zeitlich begrenzten Kreditverträgen mindestens darauf hinzuweisen ist, dass eine Beendigung nach 314 BGB möglich ist (siehe Begründung reg. E, BT-Drs. 16/11643).
Dieses Normverständnis wird nicht nur durch den Wunsch des gesetzgebenden Unternehmens, sondern auch durch eine dem europäischen Recht entsprechende Interpretation unterstützt. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe s der Verbraucherkreditrichtlinie müssen die "Verfahren, die bei der Wahrnehmung des Kündigungsrechts anzuwenden sind", des Kreditvertrages klar und präzise dargelegt werden. Der eigentliche Sinn der Richtlinie sprechen für die Vermutung, dass der Konsument über alle möglichen Gründe für eine Beendigung unterrichtet werden sollte.
In der Bestimmung wird nur klargestellt, dass der Konsument bei unbestimmten Arbeitsverträgen ein einfaches Recht auf Kündigung haben sollte. Aus den Überlegungen ergibt sich jedoch nicht, dass der Konsument nur über diese gewöhnlichen Widerrufsrechte gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe s der Verbraucherkredit-Richtlinie zu informieren ist. Ein besonderes Argument gegen ein solches Verstehen ist, dass eine begrenzte Darstellung von Gründen für die Beendigung zu einem schwierigeren Verstehen beizutragen ist.
Es ist dem Konsumenten nicht klar, ob die Bezugnahmen auf die dann ausgesprochenen Beendigungsgründe eine schlüssige Aussage über alle Beendigungsgründe sind oder nicht. Dem Konsumenten stehen die Rechte nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. zu. 247 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGBGB, um vollständig zu erfahren, ob ihm ein Recht auf Kündigung eingeräumt wird oder nicht.
Laut dem Resultat der Rechtsauslegung jedoch über alle erdenklichen Gründe für eine Kündigung. Soweit die Urteile der ständigen Gerichtsbarkeit zum Teil besagen, dass nur ein Recht auf ordentliche Kündigung angewiesen werden kann, stimmt der Vorstand aus den oben dargelegten Erwägungen dieser Auffassung nicht zu. Eine Rechtsfiktion kann sich der Antragsgegner nicht geltend machen, da 247 6 Abs. 1 EGBGB im Gegensatz zu 247 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB eine solche Bestimmung nicht vornimmt.
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