Bei einem Privatkredit handelte es sich um einen Darlehen, das durch Verbindlichkeiten nach dem Recht der Schuldverhältnisse von Einzelpersonen gesichert ist. Es wird zwischen unkomplizierten und erhöhten Privatkrediten unterschieden. Einfacher Privatkredit wird auch als Blankokredit oder Blankokredit oder Blankokredit oder Blankokredit oder Blankokredit genannt. Sind nach dem Schuldrecht andere Mitverantwortliche ( "Bürgen") hinzugezogen, geht es um erhöhte Privatkredite. So verpflichtet sich beispielsweise im Falle einer Garantie ( 765 -778 BGB) ein Garant gegenüber dem Darlehensgeber, die Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers zu übernehmen, wenn der Darlehensnehmer zahlungsunfähig ist.
Dies bedeutet, dass sich der Darlehensgeber sofort an den Garanten wendet, wenn der Darlehensnehmer nicht zahlt. Im Falle einer Ausfallgarantie hingegen kann der Kreditor (Kreditgeber) vom Garantiegeber nur dann Zahlungen verlangen, wenn die Vollstreckung gegen den Debitor (Kreditnehmer) unterlassen wurde. Die Übertragung bezieht sich auf die Übertragung von Kundenforderungen oder Anspruchen aus der Lebensversicherung, dem Bausparvertrag, den Lohnzahlungen etc.
Die Forderungen aus diesen Kontrakten gehen auf den Darlehensgeber über. Es wird zwischen zwei Arten der Abtretung unterschieden: der stillen Abtretung: Die Abtretung der Forderung an den Darlehensgeber wird dem Drittschuldner des Darlehensgebers (Kunde) nicht mitgeteilt. Anschließend müssen sie ihre Leistungen unmittelbar an den Darlehensgeber auszahlen. Das Hypothekendarlehen ist durch bewegliches oder unbewegliches Vermögen gesichert. Um Lieferantenkredite für Ziel- und Ratenkäufe zu sichern, wird oft ein Eigentumsübergang im Einkaufsvertrag oder über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen (die Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung unser Eigentum).
Die Verkäuferin darf das Eigentumsrecht an der Waren nicht auf den Erwerber übertragen, bis dieser den vollständigen Verkaufspreis bezahlt hat. Der Kunde ist bis dahin nur Eigentümer der Waren. Einfach Eigentumsvorbehalt: Der Kunde wird Eigentümer der Waren und kann sie auch verwenden. Diese Art des Eigentumsvorbehaltes ist nur für die vom Auftraggeber für die Fertigung seiner Erzeugnisse benötigten Geräte und Einrichtungen geeignet.
Erweitertes Eigentum: Der Kunde kann die Ware an seine Abnehmer abtreten. Die Kaufpreisforderung wird jedoch an den Auftragnehmer abtreten, d.h. das Geldbetrag muss sofort an den Auftragnehmer weitergegeben werden. Erweitertes Eigentum: Mit dem verlängerten Eigentumsrecht bemüht sich der Auftragnehmer nicht nur um die Sicherung der letzten Lieferung von Waren, sondern auch um alle ausstehenden Forderungen.
Die letzte Bestellung geht erst dann auf den Besteller über, wenn er alle Ansprüche des Lieferers erfüllt hat. Das Kreditinstitut wird durch einen Kaufvertrag oder die Überlassung von bestimmten Dokumenten (z.B. Kraftfahrzeugschein) Eigentümerin von Mobilien (Autos, Automobile, Gebrauchtmaschinen, Einrichtungsgegenstände, etc.). Allerdings verbleibt der Darlehensnehmer im Besitz dieser Waren und kann sie zur Erbringung seiner Leistungen und Waren verwenden.
Das Hypothekendarlehen ist ein Sicherungsrecht an einem Grundbesitz, mit dem unbewegliches Vermögen (Land, Immobilien) zur Sicherstellung eines Darlehens genutzt werden kann. Kredite für den Hausbau sind z.B. durch eine Grundpfandrechte gesichert. Das Hypothekendarlehen ist an eine spezifische Anforderung geknüpft, z.B. aus einem Darlehensvertrag. Wie bei einer hypothekarischen Belastung ist eine Grundschuld eine abstrakte Pfandrechtsposition an einem Stück Land.
Anders als eine Baufinanzierung ist sie jedoch nicht an eine konkrete Anforderung geknüpft. Damit kann die Grundgebühr auch weiterhin für andere Anforderungen wie z.B. neue Darlehensverträge verwendet werden. Ein Sicherungsvertrag bindet dann die Grundpfandrechte an ein konkretes Kreditgeschäft (ähnlich einer Hypothek).
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