Schuldverschreibungen von öffentlichen Verwaltungen und Wechseln, die zur Umfinanzierung bei Zentralbanken in Frage kommen, Drittmittel im Einzugsverfahren, für bereits geleistete Anzahlungen, IV Schuldverschreibungen von öffentlichen Verwaltungen und zur Umfinanzierung bei Zentralbanken berechtigte Schuldverschreibungen, III. in der Einzugsphase befindliche Vermögensgegenstände, i. d. R. Postgiroämtern bereits geleistete Anzahlungen, IV. Anforderungen an Kreditanstalten und Verbraucher, einschließlich der Warenanforderungen von Kreditanstalten mit Warengeschäft sowie in der aktivierten Saldo Ansprüche von Leasingverträgen auf Leistungen, zu denen der Mieter verpflichtend ist oder verpflichtet zu sein vermag, und Optionsrechte aus dem Kaufangebot Leasinggegenstände, die einen Förderreiz für Leasinggegenstände des Wahlrechts dar stellen, sind. 11.
Anleihen und andere festverzinsliche Papiere, soweit sie ein Recht nicht verpfänden, die unter den in S. 1 fällt, die 6. aufgeführten Derivaten enthalten sind, werden Aktien und andere nicht festverzinsliche Titel, soweit sie unter den in S. 1 fällt, die den in S. 1. gensgegenstände erwähnten Derivaten enthalten sind, nicht verpfändet.
Eigene im Umlauf befindliche Zeichnungen, die den Darlehensnehmern in Rechnung gestellt werden, zweitens Indossamentverbindlichkeiten aus weitergeleiteten Wechseln, dritterseits BÃ?-Rgschaften und BÃ?rgschaften fÃ?r den Einsatz in der Bilanz, 4. drittens ErfÃ-kungsgarantien und andere als die in Nr. §  3 und GewÃ-khrleistungen erwÃ?hnte Banknoten, soweit sie sich nicht auf die in §§1, 5-. Ã- und BestÃ-kennung von Patenten  " genannten Finanzinstrumente â 6. bedingungslose Verpflichtungen der Bausparkassen zur RÃ?ckzahlung externer Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite an Bausparer, 7.
mit dem Rentengeber des Inventarausgleichs, der dies mit der Zustimmung auf einem anderen übertragen hat, dass er auf Abruf zurücknehmen muÃ, mit dem das Bonitätsrisiko beim veräußernden Instituts bleibt, mit dem das Bonitätsrisiko beim veräußernden Instituts bleibt, mit dem eine vorbehaltlose Verbindlichkeit für die Annahme des Liefergegenstandes eingegangen ist, 18. November 2009.
Platzierung von Festgeldern mit fester Laufzeit, 11. Bestell- und Refinanzierungsverpflichtungen, 11. noch nicht in anspruch genommenen Darlehenszusagen, 11. Kreditderivate, 11. Juni 2009, 11. Juni 2009, außerbilanzielles Engagement Geschäfte, sofern sie einem Counterpartyausfallrisiko ausgesetzt sind und nicht durch die Positionen 1 bis 10 abgedeckt sind. Die derivativen Finanzinstrumente im Sinn dieser Bestimmung sind Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die als Erwerb, Austausch oder andere Referenz auf einen zugrundeliegenden Vermögenswert strukturiert sind, dessen Werthaltigkeit durch den zugrundeliegenden Vermögenswert festgelegt wird und deren Werthaltigkeit durch einen für mindestens einen Geschäftspartner Erfüllungszeitpunkts künftig ändern, einschließlich Financial Differenzgeschäfte, abgegrenzt werden kann.
Als Basis im Sinn von Absatz 1 kann auch ein Ableitungsinstrument dienen. Direkt oder indirekt herrschender Einfluss besteht vor allem mit dem Besitz von Stimmrecht oder Gesellschaftsanteilen in einem Betrieb in Höhe von 50 v. H. oder mehr durch ein anderes Betrieb oder eine natürliche oder juristische Personen, unabhängig, unabhängig davon, ob diese Teile im Zusammenhang mit einem Treuhandverhältnisses, einem Treuhandverhältnisses, einem24. Personenhandelsgesellschaften oder Körperschaften und jedem persönlich haftenden Gesellschafter sowie Personengesellschaften und jedem Gesellschafter, einem 3. alle Unternehmen, die zu derselben Gesellschaft im Sinne der § 18 des Aktiengesetzes gehören.
Bei zwei oder mehr natürliche oder juristischen Körperschaften, die gemäà Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 der VO ( "Europäische Union") Nr. 575/2013 eine Reihe von verbundenen Abnehmern darstellen, handelt es sich um einen Kreditnehmer im Sinn der §§ 15 und 18. Bei der bezahlten Erlangung von Geldanforderungen für der Anforderungen ist als Darlehensnehmer im Sinn der 14 bis 18 gültig, wenn sie für die Erfüllung der übertragenen Aufforderung zur Zulassung oder sie auf Wunsch der Erwerber zurückzuerwerben hat; ansonsten ist der Schuldner der Verpflichtung als Darlehensnehmer gültig.
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