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KURLAND - Dokumente

"Vorabentscheidungsverfahren - Konsumentenschutz - Unlautere Bedingungen in Konsumentenverträgen - Konsumentenkreditvertrag - Mahnverfahren auf der Grundlage eines Schuldscheins zur Sicherung von Ansprüchen aus einem Konsumentenkreditvertrag - Möglichkeit für das Gericht, die etwaige Unlauterkeit von Vertragsbedingungen zu ermitteln, wenn der Konsument keinen Rechtsschutz fordert" Die Rechtsprechung des EuGH hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass das innerstaatliche Prozessrecht eine ausschlaggebende Mitgestaltungsrolle bei der Sicherstellung eines wirksamen KonsumentInnenschutzes hat.

Das Gericht hat vor allem entschieden, dass das vorlegende Gericht von sich aus die Ungerechtigkeit einer in den Geltungsbereich der Begriffsrichtlinie fallenden Klausel untersuchen muss(2)(3). In diesem Vorabentscheidungsverfahren wird der EuGH erstmals befragt, ob eine solche Pflicht des vorlegenden Gerichts auch dann gegeben ist, wenn es eine Wechselpflicht untersucht und der Tratte Forderungen aus einem Konsumentenkreditvertrag absichert.

Zwei. Der Tratte ist ein altes juristisches Institut, das im hohen Mittelalter aus Geldaustauschgeschäften zwischen Händlern hervorgegangen ist(4). Jahrhundert, vor allem das Handelsgesetzbuch von 1807, befreite den Tausch von diesen Statusketten(5), und er wurde zum Mittel par excellence, das BÃ??rgern aller Klassen den unentgeltlichen Zahlungsvorgang erlaubte(6).

Der Großteil der Mitgliedsstaaten der Union ist Vertragspartei des Genfer Übereinkommens über das Uniforme Gesetz über Wechsel von 1930, das auf die weltweite Vereinigung des Gesetzes über Wechsel abzielt. Die Verwendung von Schuldscheinen, d.h. von Schuldscheinen, in denen sich der Aussteller zur Eigenzahlung eines Betrages auffordert, zur Sicherung von Verbraucherkreditverträgen ist in Polen im Gegensatz zu einigen anderen Mitgliedstaaten(7) zulässig und eine gängige Praktik.

Im polnischen Prozessrecht ist ein schnelles Mahnverfahren auf der Grundlage eines Wechsels vorgesehen, das den Landesrichter auf eine förmliche Überprüfung des Wechsels einschränkt. Dienen die Tratten als Sicherheit für einen Darlehensvertrag, so schliesst das Zahlungsauftragsverfahren die Überprüfung des zugrundeliegenden Kreditvertrages aus. Dieses Vorabentscheidungsverfahren gibt dem Europäischen Gerichtshofs die Möglichkeit, über die Vereinbarkeit dieses Verfahrens mit dem Begriff Richtlinie und der Verbraucherkreditrichtlinie zu entscheiden.

Die Begriffsrichtlinie bezieht sich auf unlautere Bestimmungen in Verbraucheraufträgen. "Artikel 6 Absatz 1 der genannten Direktive sieht vor:" Die Mitgliedsstaaten sorgen dafür, dass unlautere Bestimmungen in den von einem Verkäufer oder Lieferanten mit einem Konsumenten abgeschlossenen Vereinbarungen für den Konsumenten nicht verbindlich sind und regeln in ihrem nationalen Recht die Voraussetzungen, unter denen diese Bestimmungen unlauterer Natur sind".

Artikel 7 Absatz 1 der genannten Direktive besagt: "Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass es im Sinne der Konsumenten und Konkurrenten geeignete und effektive Mittel gibt, um die Nutzung unlauterer Bedingungen durch einen Verkäufer oder Lieferanten in mit Konsumenten geschlossenen Verbraucherverträgen zu verhindern.

"Die Verbraucherkredit-Richtlinie findet auf Darlehensverträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Anwendung. Die c-Definition eines Kreditvertrags bezeichnet "eine Vereinbarung, mit der ein Kreditgeber einen Verbraucherkredit in Gestalt einer gestundeten Zahlung, eines Kredits oder einer anderen vergleichbaren finanziellen Unterstützung vergibt oder zusagt". Artikel 17 Absatz 1 der Verbraucherkredit-Richtlinie sieht vor, dass "der Konsument, wenn die Rechte des Gläubigers aus einem Darlehensvertrag oder dem Darlehensvertrag selbst an einen Dritten übertragen werden, gegen den neuen Kreditgeber die ihm gegen den ursprünglichen Kreditgeber zustehenden Einwendungen, einschließlich der Verrechnung von Gegenansprüchen, erheben kann, soweit dies in dem betroffenen Herkunftsmitgliedstaat erlaubt ist".

2. Die Mitglied- staaten sorgen dafür, dass die verbrauchenden Personen nicht auf die Rechte verzichten können, die ihnen durch nationale Bestimmungen zur Durchführung dieser Direktive oder entsprechend dieser Direktive auferlegt werden. 3. Die Mitgliedstaten sorgen auch dafür, dass die Bestimmungen, die sie gemäß dieser Direktive erlassen, nicht durch eine spezielle Vertragsgestaltung umgegangen werden können, indem sie vor allem Kreditbeträge oder unter diese Direktive fallende Kredite in Darlehensverträge aufnehmen, deren Art oder Zweckbestimmung es ihnen ermöglichen würde, vom Antrag zurückgezogen zu werden.

Die Regeln für das Verfahren bei einem Zahlungsauftrag nach einem Wechseln sind im polnischen Code post?powania cywilnego ("die Zivilprozessordnung") enthalten. In 485 2 KPC heißt es: "Das Schiedsgericht hat auch einen Mahnbescheid an die Partei zu erlassen, die durch einen ordnungsgemäss ausgefüllten Wechseln verpflichtet ist.... wenn die Authentizität und der Gehalt des Wechsels keine Einwände aufwerfen.

Sind die Rechte aus dem Wechseln auf den Kläger übergegangen, so wird der Zahlungsauftrag nur unter Vorlage von Unterlagen zur Feststellung der Ansprüche erteilt, es sei denn, die Übertragung dieser Rechte auf den Kläger erfolgt direkt aus dem Wechsel....". "In Artikel 11 Absatz 491 Absatz 1 Buchstabe 1 des GPÜ ist vorgesehen, dass "das Schiedsgericht in dem Mahnbescheid den Beklagten auffordert, die Gesamtforderung zusammen mit den Gebühren innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Zustellung des Mahnbescheides zu bezahlen oder innerhalb dieser Zeit einen Einspruch einzulegen".

Artikel 13 Absatz 492 des GPÜ sieht vor: "Absatz 3 Absatz 3 des auf der Grundlage eines Wechsels erteilten Zahlungsbefehls ist unmittelbar nach Verstreichen der für die Erfüllung der Reklamation vorgesehenen Zeit vollstreckbar. Wird Einspruch erhoben, kann das zuständige Gerichts auf Ersuchen des Beklagten die Zwangsvollstreckung auszusetzen. Artikel 493 Absatz 1 der CCP lautet: "Der Einspruch ist bei dem zuständigen Richter einzureichen, der den Mahnbescheid ergangen ist.

Die Beklagte muss erklären, ob sie den Mahnbescheid ganz oder zum Teil ablehnt, die Beschwerdegründe, die erhoben werden müssen, um zu vermeiden, dass er vor der Klageschrift ausgeschlossen wird, sowie die Fakten und Nachweise. Artikel 17 Absatz 19 Absatz 4 des Gesetzes über die gerichtlichen Kosten in Strafsachen (Ustawa o cosztach s?dowych w sprawach cywilnych) besagt, dass der Beklagte drei viertel der Kosten des Verfahrens zu übernehmen hat, wenn er einem Zahlungsauftrag widerspricht.

Für Verbraucherverträge bestimmt Artikel 385 des Bürgerlichen Gesetzbuches ("KC"): "Absatz 1. Die nicht im Einzelnen vereinbarten Regelungen eines Verbrauchervertrages sind für den Verbraucher nicht verbindlich, wenn sie seine Rechte und Verpflichtungen gegen die anerkannten Grundsätze der Sittlichkeit verstoßen und seine Belange schwer beeinträchtigen (unzulässige Vertragsklauseln).

§ Sind vertragliche Bestimmungen für den Konsumenten nach 1 nicht verpflichtend, so bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages für die Beteiligten verpflichtend. Der Solawechsel enthält: 1) den Begriff "Wechsel" im Wortlaut der Gründungsurkunde in der Landessprache, in der er abgefasst wurde; 2) die bedingungslose Zusage, einen bestimmten Betrag zu zahlen; 3) eine festgelegte Frist für die Bezahlung; 4) einen festgelegten Zahlstelle; 5) den Name der/desjenigen, zu dessen/r Begünstigten die Bezahlung zu leisten ist; 6) den Zeitpunkt und den Zeitpunkt der Wechselausstellung; 7) die Unterzeichnung der Ausstellerin/des Auszuges.

Die dem Kreditgeber zum Zwecke der Erbringung oder Sicherheit einer aus einem Konsumentenkreditvertrag resultierenden Dienstleistung erteilten Rechnung eines Konsumenten.... muss den Begriff "nicht in der Bestellung" oder eine andere gleichwertige Bezeichnung beinhalten. Absatz 2 gilt auch, wenn der Tratte... gegen den Wunsch des Gläubigers in den Händen einer anderen ergangen ist.

Nach Kenntnis des nationalen Gerichts aus anderen vom Antragsteller eingeleiteten Klagen ist es ein vorformulierter Mustervertrag mit einer Bestimmung, mit der sich der Kreditnehmer zur Ausstellung eines Schuldscheins zur Sicherstellung der Forderungen des Kreditgebers aus dem Kreditvertrag verpflichten soll. Die Klägerin beantragte beim nationalen Richter, einen Mahnbescheid über 3 268,38 PLN gegen den Beklagten auf der Grundlage des Schuldscheins zu erteilen.

Diesem Gesuch ist der vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Tratte sowie die Beendigung des Darlehensvertrages beizufügen, jedoch nicht dieser selbst. Wie das nationale Gerichts anmerkt, besteht das Mahnverfahren auf der Basis eines Akzeptes nach nationalem Recht aus zwei Phasen. Der erste Schritt beginnt mit dem Beantragung eines Zahlungsauftrags.

Gemäss Art. 485 2 KPC erteilt das Bundesgericht einen Mahnbescheid, wenn ein einwandfreier Tratte vorhanden ist und "die Authentizität und der inhaltliche Gehalt des Tratte keinen Anlass zu Zweifeln gibt". Die innerstaatliche Gerichtsbarkeit interpretiert diese Vorschrift dahingehend, dass in der ersten Phase des Vergabeverfahrens nur die Authentizität des vom Anmelder vorgelegten Wechsel und seiner Rechtsform von Amtes wegen überprüft wird.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist das Bundesgericht dazu angehalten, den Mahnbescheid ohne Rücksicht auf den inhaltlichen Rahmen des Basisverhältnisses zu erlassen. Besichert der Tratte eine Forderung aus einem Kreditvertrag, kann sich der Anmelder in der ersten Verfahrensstufe darauf beschränk. Die Zahlungsanordnung wird dem Beklagten zusammen mit dem Gesuch des klagenden Klägers und den Informationen über die Einreichung der Widerspruchserklärung zugestellt. Bei der Einreichung des Einspruchs ist der Antrag zu stellen.

Eine Widerspruchsfrist für die Einreichung einer Widerspruchserklärung wird auf zwei Kalenderwochen ab Zustellung des Zahlungsauftrags festgesetzt. In diesem Fall kann das zuständige Amtsgericht auf Ersuchen des Beklagten die Ausführung des Mahnbescheids gemäß Artikel 492 Absatz 3 CPPC auszusetzen. Nach Ansicht des nationalen Gerichts kann der Beklagte in dieser zweiten Phase des Prozesses nicht nur Einwände gegen die Wechselobligation, sondern auch gegen Forderungen aus dem Basisverhältnis erheben, wie beispielsweise die Ungerechtigkeit einer Bestimmung in dem zugrundeliegenden Verbraucherkreditvertrag.

Stellt der Beklagte dagegen keinen Einspruch ein, so ist der Mahnbescheid als Sicherungsauftrag nach Artikel 492 Absatz 1 CPPC anzusehen, der ohne Vollstreckungstitel durchsetzbar ist. Sie hat Rechtswirksamkeit in Bezug auf das Wechselobligo, nicht aber in Bezug auf die Forderung aus dem Basisverhältnis. Mit Bescheid vom 16. Juni 2017, empfangen am 16. August 2017, hat die Website ?l?skich Abs ender w Siemianowicach ?l?skich (Rayongericht Siemianowice ?l?skie, Polen) dem Gericht die folgende Anfrage zur vorläufigen Entscheidung nach Artikel 267 AEUV vorgelegt:

Hindern die Vorschriften der Begriffsrichtlinie, vor allem Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1, und die Vorschriften der Verbraucherkredit-Richtlinie, vor allem Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1, einen Gewerbetreibenden (Kreditgeber) daran, eine Forderung gegen einen mit einem ordnungsgemäßen, vollzogenen Wechseldatenträger versehenen Kunden (Kreditnehmer) im Zusammenhang mit einem Mahnverfahren nach Artikel 485 Absatz 2 und ff. des EG-Vertrags gegen einen Verbraucherberechtigten (Kreditnehmer) geltend zu machen?

Die KPC in Verbindung mit Artikel 41 UKK, wonach das nationale Richter die Gültigkeit der Forderung aus dem Wechseln nur im Zusammenhang mit der Erfüllung der formalen Anforderungen des Wechsels überprüfen kann, ohne das Basisverhältnis anzusprechen? Danach werde ich mich zunächst mit der Interpretation und Zulässigkeit des Vorabentscheidungsverfahrens befassen, dann mit der Verbraucherkredit-Richtlinie und dann mit der Klausel-Richtlinie.

Mit seiner Anfrage möchte das nationale Schiedsgericht im Grunde genommen feststellen, ob die Begriffe Richtlinie und Verbraucherkredit-Richtlinie so zu interpretieren sind, dass sie einer innerstaatlichen Rechtsordnung zuwiderlaufen, die im Zusammenhang mit einem Mahnverfahren auf der Grundlage eines von sich aus erstellten Wechsel das nationale Richteramt darauf beschr ³nkt, die Erf³llung der formalen Anforderungen an den Wechsel zu pr³fen und eine Pr³fung des durch den Wechsel von sich aus sicherstellt.

Das nationale Gemeinschaftsgericht stellt in seinem Schriftsatz fest, dass diese Überprüfung des Grundlegenden Verhältnisses nur dann stattfinden wird, wenn der Konsument dem Mahnbescheid widerspricht. Ich glaube, dass das betreffende Prozedere in seiner Gänze betrachtet werden muss, sowohl die erste Phase vor Einreichung des Einspruchs als auch die zweite Phase nach diesem.

Die vom vorlegenden Richter vorgelegte Frage bedeutet nach meinem Verständnis auch, dass sie sich auf die Möglichkeiten der Überprüfung des grundlegenden Verhältnisses, d.h. des Darlehensvertrages, bezieht. Daher ist es unerheblich, ob der Schuldschein, einzeln genommen, einen Auftrag im Sinne der Artikelrichtlinie stellt. Es ist wahr, dass in der ersten Phase nur Schuldscheine Gegenstand eines Verfahrens vor dem vorlegenden Landesgericht sind.

Erst in der zweiten Phase wird das Basisverhältnis durch den Widerspruch des Konsumenten zum Gegenstand des Streits. Die aufgeworfene Problematik besteht im Wesentlichen darin, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren ist, dass das polnische Recht den Verbraucherschutz verpflichtet, tätig zu werden, um den Kreditvertrag zum Gegenstand der Streitigkeit zu machen und dem vorlegenden Richter zu gestatten, oder ob das Gemeinschaftsrecht dahingehend zu interpretieren ist, dass diese Überprüfung bereits in der ersten Phase durchgeführt werden muss.

Um die Verbraucher zu schützen, sind unter anderem diverse Informationsverpflichtungen der Gläubiger vorgesehen. Was die Kreditgarantien betrifft, so schreibt die Verbraucherkredit-Richtlinie vor, dass die vorvertraglichen Auskünfte alle erforderlichen Garantien erklären müssen(10). Auch die erforderlichen Sicherheitenstellungen sind eine der obligatorischen Auskünfte im Kreditvertrag(11). In der bisherigen Bestimmung der Verbraucherkredit-Richtlinie wurden dagegen Banknoten erwähnt.

Darin ist vorgesehen, dass die Staaten, die es dem Endverbraucher gestattet haben, Sicherheiten in Gestalt von Wechseln, einschließlich Schuldscheinen und Checks, zu leisten, sicherstellen, dass der Endverbraucher bei der Nutzung dieser Sicherheitsmittel angemessen geschützt ist(12). Auch wenn der erste Kommissionsvorschlag zur Änderung der vorherigen Richtlinie ein strenges Verbot für den Kreditgeber beinhaltete, dem Kunden einen Wechselschein als Sicherung für den Konsumentenkredit vorzuschlagen oder vorzuschlagen(13), gibt es im Endtext der Verbrau chsrichtlinie keine Regelung zu Wechseln.

Es kann daher nur der Schluss gezogen werden, dass es nach dem Wunsch des Gesetzgebers der Union Sache der Mitgliedsstaaten ist, zu beschließen, ob ein Tratte zur Absicherung von Verbraucherkrediten eingesetzt werden kann. Obwohl die Mitgliedsstaaten nach der vorherigen Richtlinie noch sicherstellen mussten, dass der Konsument bei der Nutzung eines Wechsels angemessen geschützt war( (14), enthielt die Verbraucherkredit-Richtlinie keine korrespondierende Bestimmung mehr, die eine solche Pflicht für die Mitgliedsstaaten vorsah.

Das nationale Richter fragt jedoch, ob die polnischen Rechtsvorschriften gegen Artikel 22 Absatz 1 der Konsumkreditrichtlinie verstoßen. Für Schuldscheine ist diese Problematik jedoch nicht relevant, da die Direktive, wie gerade erläutert, keine Vereinheitlichung im Hinblick auf Schuldscheine als Mittel zur Sicherung des Konsumentenkredits bewirkt hat.

Darin werden die Mitgliedstaten aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die verbrauchenden Personen nicht auf die Rechte verzichten können, die ihnen durch die aufgrund dieser Direktive erlassenen nationalen Rechtsvorschl ge gewährt werden. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass der Kollege Wilrzosek durch die Ausstellung eines Wechsels auf seine Rechte nach polnischem Recht verwiesen hat.

Das Verbraucherkreditgesetz schreibt vor, dass der Konsument durch Eilerklärung oder durch kohärentes Vorgehen ein bestehendes Recht, das er nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung in nationales Recht besitzt, ganz oder zum Teil erlischt. Abweichend von der Ansicht des nationalen Gerichtes und der Europäischen Union bedeutet die Sicherstellung von Forderungen gegen den Verbraucherschutzkreditvertrag durch einen Schuldschein keine Unterbindung der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung in nationales Recht, die nach Artikel 22 Absatz 3 der Verbraucherschutzkreditrichtlinie nicht zulässig wären.

Der Schuldschein hat für den Gläubiger den Vorzug, dass er es in der ersten Phase des Mahnverfahrens leichter hat, die Authentizität und formelle Gültigkeit des Schuldscheins nachzuweisen. Eine Umkehrung der Beweislast für die Einhaltung der Auskunftspflichten durch den Gläubiger, die eine Unterbindung im Sinn von Artikel 22 Absatz 3 der Verbraucherkredit-Richtlinie bedeuten würde, ist damit jedoch nicht verbunden.

Wie der EuGH bereits entschieden hat, enthaelt die Konsumkreditrichtlinie keine ausdrueckliche Bestimmung ueber die Nachweispflicht, dass der Kreditgeber seinen Informationsverpflichtungen aus dieser Direktive nachgekommen ist. Das Gericht hat jedoch aus Artikel 22 Absatz 3 geschlossen, dass eine Vertragsklausel nicht zu einer Änderung der Beweislast für die Erfuellung der Informationspflichten des Gläubigers gegenüber dem Gläubiger führt(17).

Wird in der ersten Phase des einzelstaatlichen Vergabeverfahrens das grundlegende Verhältnis nicht untersucht, so ist dies keine Beweislastteilung, sondern nur eine Einschränkung der Prozesssubstanz. In der ersten Phase ist der Darlehensgeber jedoch verpflichtet, die Authentizität und Formhaltigkeit des Wechsel ohne Einschränkung nachzuweisen. Sobald der Konsument die zweite Verfahrensstufe durch Ablehnung des Zahlungsbefehls eingeleitet hat, ist auch das grundlegende Verhältnis in den Gegenstand des Falles einbezogen.

Von nun an liegt die Nachweispflicht, dass der Kreditgeber seinen Informationsverpflichtungen nachgekommen ist, beim Kreditgeber. In der Darlehensvereinbarung, die Herr Wärrzosek zur Ausstellung des Schuldscheins zwingt, ist daher keine vertragliche Vereinbarung enthalten, die gegen das in Artikel 22 Absatz 3 der Verbraucherkredit-Richtlinie festgelegte Umgehungsverbot verstoßen würde. Darüber hinaus ist auch das Argument der Kommision abzulehnen, dass ein gebilligter Schuldschein eine Überwindung der Verbraucherkredit-Richtlinie darstellt, da damit die Gefahr verbunden ist, dass die Erfüllung der Informationsanforderungen durch den Gläubiger nicht Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein wird.

Das Ersuchen um Vorabentscheidung stellt auch die Fragestellung, ob Artikel 17 Absatz 1 der Verbraucherkredit-Richtlinie der Verwendung eines zur Sicherung von Krediten ausgegebenen Schuldscheins nach dem polnischen Recht entgegensteht. und ob die Verwendung eines solchen Schuldscheins nach dem polnischen Recht ausgeschlossen ist. Artikel 17 Absatz 1 der Verbraucherkredit-Richtlinie bezieht sich jedoch auf eine Situation, in der ein Dritter, der sich von den Ursprungsparteien des Verbraucherkreditvertrages unterscheidet, zum Rechtsinhaber gegenüber dem Verbraucher wurde.

Der Empfänger des Wechsel ist somit derselbe wie der Kreditgeber. Sie hat ihre Rechte aus dem Kreditvertrag weder an Dritte übertragen noch den Entwurf gebilligt. Es ist anzumerken, dass Artikel 41 des Konsumkreditgesetzes bestimmt, dass ein von einem Konsumenten als Sicherung für die Forderung des Gläubigers aus einem Konsumentenkreditvertrag ausgestellter Tratte eine Bestimmung enthält, die eine Abtretung durch Indossierung ausschließt.

Akzeptiert der Kreditor den Tratte eines Konsumenten ohne diese Bestimmung und gibt er ihn an einen Dritten weiter, sei es mit oder gegen den Wunsch des Kreditors, so hat der Kreditor dem Konsumenten den verursachten Sachschaden zu erstatten. Ziel der Begriffsrichtlinie ist es, die Anwendung unlauterer Bestimmungen in Vertragswerken zwischen Unternehmern und Konsumenten zu unterdrücken.

Artikel 6 Absatz 1 der Begriffsrichtlinie besagt, dass unlautere Bedingungen in den von einem Verkäufer oder Lieferanten mit einem Konsumenten abgeschlossenen Vereinbarungen für den Konsumenten nicht bindend sind. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Direktive müssen die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass es im Sinne der Konsumenten und Konkurrenten über geeignete und effektive Mittel verfügt, um zu verhindern, dass ein Verkäufer oder Lieferant in mit einem Konsumenten geschlossenen Verbraucherverträgen unlautere Bedingungen verwendet.

Diese Regel basiert auf der Annahme, dass sich der Konsument in einer schlechteren Verhandlungssituation mit dem Händler befinde und über ein geringeres Informationsniveau verfüge, und stimmt daher den vom Händler vorgegebenen Begriffen zu, deren Inhalte er nicht beeinflussen könne. Das einzelstaatliche Recht muss demnach einen wirksamen rechtlichen Schutz für den Verbraucherschutz garantieren, indem es ihm die Möglichkeit gibt, den betreffenden Auftrag unter geeigneten Verfahrensbedingungen vor einem Richter anzufechten, so dass die Wahrnehmung seiner Rechte nicht an Auflagen gebunden ist, namentlich in Bezug auf Fristen in Bezug auf Kosten, welche die Wahrnehmung der durch die Richtlinie garantierten Rechte unzumutbar schwierig oder faktisch unmöglich machen.

Gemäß der festen Rechtmäßigkeit des Gerichtshofes - die sich unter anderem auf das Zahlungsbefehlsverfahren bezieht - verlangt der Grundsatz der Wirksamkeit, dass das einzelstaatliche Richter von sich aus die Ungerechtigkeit einer Vertragsbedingung prüfen muss, sobald er über die notwendigen juristischen und faktischen Beweise dafür verfügt. Nach dieser Norm sind die polnischen Rechtsvorschriften mit Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie über Begriffe kompatibel.

In der ersten Phase des Mahnverfahrens ist nur der Tratte das zuständige Gerichtsverfahren, dessen Authentizität und formale Gültigkeit es überprüft. Dabei wird der dem Wechseln zugrundeliegende Kreditvertrag nicht dem Richter vorlegt. Letztere verfügen daher nicht über die rechtliche und sachliche Grundlage, um zu überprüfen, ob der Kreditvertrag eine unlautere Bestimmung beinhaltet.

In der zweiten Phase des Vergabeverfahrens, die durch die Ablehnung des Zahlungsbefehls durch den Verbraucher ausgelöst wird, untersucht das Bundesgericht Einwände, die sich aus dem Grundlagenverhältnis ergeben. Nur in diesem Stadium des Prüfverfahrens besitzt das Bundesgericht die dafür erforderliche rechtliche und faktische Grundlage, da es gemäß Artikel 493 Absatz 1 CPPC über die für die Untersuchung des unlauteren Charakters des Darlehensvertrages notwendigen Fakten und Beweise verfügt. In diesem Fall ist es für die Beurteilung der unlauteren Natur des Darlehensvertrages zuständig.

Es sei darauf verwiesen, dass das innerstaatliche Prozessrecht in der ersten Phase des Prozesses strengere Vorschriften für die Erteilung eines Mahnbescheids festlegt als die Richtlinie (EG) Nr. 1896/2006 über das Verfahren des vorläufigen Zahlungsverfahrens (24) für die Erteilung eines Mahnbescheids, der zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Verbraucher verwendet werden kann.

Nach dem polnischen Recht muss der Anmelder den Wechsel und damit den Nachweis in der ersten Verfahrensstufe einreichen. Nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e) der VO Nr. 1896/2006 dürfen die Nachweise für die eingereichte Klage jedoch nur spezifiziert und nicht an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet werden.

Die Tatsachen, auf denen das Hauptinsolvenzverfahren beruht, unterscheiden sich in dieser Hinsicht von denen, in denen der EuGH entschieden hat, dass sie mit den Bestimmungen der Richtlinie unvereinbar sind. Im Fall der Bank Español de Crédito hatte das nationale Richteramt von Anfang an die rechtliche und sachliche Grundlage, um die Ungerechtigkeit einer Vertragsbedingung zu ergründen.

Eine Bestimmung des nationalen Prozessrechts hinderte sie jedoch daran, von sich aus zu prüfen, ob der Begriff unlauter war, und der EuGH erklärte daher diese Bestimmung für mit der Begriffsrichtlinie unvereinbar(25). Im Fall Finanmadrid EFC endete sowohl das Zahlungsbefehlsverfahren als auch das nachfolgende Zwangsvollstreckungsverfahren ohne die Ungerechtigkeit einer Vertragsklausel, die im Rahmen des Verfahrens durchzusetzen war, von Amtes wegen, obwohl sowohl das "Sekretario judicial", das den Zahlungsbefehl anhört, als auch das im Zwangsvollstreckungsverfahren befindliche gerichtliche Instanz die rechtliche und sachliche Grundlage hatten, die zur Untersuchung der Ungerechtigkeit notwendig war(26).

Sofern Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angedroht werden oder bereits getroffen wurden, um die Behausung des Verbrauchers und seiner Familienangehörigen als ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu vertreiben, hat der EuGH festgestellt, dass das nationale Richter, das aufgefordert wird, über die Ungerechtigkeit einer Bestimmung in einem Verbrauchervertrag zu urteilen, befugt sein muss, einstweilige Verfügungen zu ergreifen, um unzulässige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in unbewegliche Sachen zu verhindern oder auszusetzen, um die uneingeschränkte Wirkung des mit der Richtlinie über Klauseln angestrebten Rechtschutzbesuchs sicherzustellen(27).

Nur ein Recht des Verbrauchers auf Schadenersatz für den durch Zwangsmaßnahmen zur Räumung der Behausung verursachten Schaden zu gewähren, liegt unter dem Schutzniveau, das die Richtlinie(28) bietet. Es ist zunächst festzustellen, dass der EuGH diese Prinzipien zum Zwecke des Rechtsschutzes gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen unbewegliche Sachen, die dem mündigen Bürger als Wohnhaus dienen, ausgearbeitet hat.

Der EuGH hat in diesem Zusammenhang in Kopenhagen darauf hingewiesen, dass die Vereinbarkeit mit der Klausel-Richtlinie vor allem durch das Recht auf Respektierung der durch Artikel 8 Absatz 1 der EMRK und Artikel 7 der Grundrechtecharta geschützten Behausung nachgewiesen wird.

Darüber hinaus ist es wahr, dass der Mahnbescheid nach polnischem Recht einen Sicherungsauftrag darstellt, der ohne Vollstreckungstitel durchsetzbar ist. 492 3 s. 2 kpc bestimmt jedoch, dass das Bundesgericht auf Gesuch hin die Zwangsvollstreckung nach Einlegung eines Widerspruchs auszusetzen hat. Sie kann daher einstweilige Verfügungen ergreifen, um ein unzulässiges Vollstreckungsverfahren zu verhindern oder auszusetzen, so dass der Konsument nicht auf eine Schadenersatzklage angewiesen ist.

Es sollte nur hinzugefügt werden, dass gemäß Artikel 23 der VO Nr. 1896/2006 die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Europäischer Mahnbescheids nur auf Ersuchen des Beklagten ausgesetzt werden kann. Die Einreichung des Einspruchs hindert abschließend, wie die dänische Staatsanwaltschaft vorlegt, den Mahnbescheid daran, endgültig zu werden.

Im Fall Finanmadrid EFC entschied der EuGH, dass es mit der Richtlinie über die Gültigkeit einer Bestimmung nicht vereinbar ist, die es dem Verbraucher verwehrt, die unlautere Natur einer Bestimmung in einem Kreditvertrag gegen eine vom Händler aufgrund des Kreditvertrags erhobene Forderung anzufechten. Legt der Konsument Einspruch ein, so hat er nach Maßgabe des nationalen Verfahrensrechts zu verhindern, dass der Mahnbescheid endgültig wird.

Darüber hinaus kann er sich in der zweiten Verfahrensstufe auf die Ungerechtigkeit einer Bestimmung im Darlehensvertrag stützen. Widerspricht der Konsument, steht er in keinem Gegensatz zu den vom Europäischen Gerichtshofs in der Sache Finanmadrid EFC entwickelten Grundsatzen. Selbst wenn der Konsument keinen Einspruch erhebt und der Mahnbescheid endgültig wird, können die Prinzipien des Falles Finanmadrid EFC nicht angewendet werden.

Der Zahlungsbefehl wurde nur auf der Basis eines Wechsels erteilt, so dass der Zahlungsbefehl rechtskräftig ist und nur die Wechselobligation und nicht den Kreditvertrag einbezieht. Demzufolge kann sich der Konsument in einem nachfolgenden Verfahren mit dem Händler weiter auf die Ungerechtigkeit einer Bestimmung im Kreditvertrag stützen, die das nationale Richter von sich aus überprüfen muss.

70. Hat der Unternehmer die Vollstreckung auf der Grundlage des Zahlungsauftrags veranlasst, so kann der Konsument vor allem nach den Prinzipien der zu Unrecht erfolgten Anreicherung oder Entschädigung vom Unternehmer zurückfordern, was er durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhalten hat. Die Verbraucherin oder der Verbraucherschutz kann ihren Anreicherungs- oder Schadenersatzanspruch dann dadurch rechtfertigen, dass der Kreditvertrag eine unlautere Bestimmung hat.

Zwar hat der EuGH in Bezug auf die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Räumung der Behausung in Asiz iz festgestellt, dass es mit den Bestimmungen der Richtlinie nicht zu vereinbaren ist, den Verbraucherschutz nur auf einen Schadenersatzanspruch für den durch die Räumung der Behausung verursachten Schaden zu berufen. Es ist daher mit der Richtlinie über die Bedingungen für den Verbraucherschutz zu vereinbaren, dass der Verbraucherschutz durch Einspruch gegen den Zahlungsbefehl die rechtskräftige Wirkung des Mahnbescheides ausschließen und sich in Ermangelung dessen auf die Ungerechtigkeit des Darlehensvertrages im Zusammenhang mit einem Anreicherungs- oder Schadensersatzanspruch berufen kann.

Aus dem bisher Erreichten geht klar hervor, dass der Widerstand des Konsumenten gegen den Mahnbescheid für die praktische Wirkung des Verbraucherschutzes nach den Bestimmungen der Richtlinie von entscheidender Bedeutung ist. Man kann vernünftigerweise erwarten, dass der Konsument diesen Weg geht, um seine Rechte durchzusetzen. Es stimmt, dass die Begriffsrichtlinie in Streitigkeiten, an denen ein Verkäufer oder Lieferant und ein Konsument betroffen sind, eine positive, von den Parteien des Vertrages unabhängige Intervention des nationalen Gerichts erfordert, das solche Streitigkeiten verhandelt.

Es ist daher harmlos, dass der Konsument gegen den Mahnbescheid Einspruch erheben muss, um die zweite Phase des Prozesses einzuleiten, in der das Bundesgericht von sich aus die Ungerechtfertigung der Frist untersucht. Der Beklagte muss im Prinzip einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid erheben, um die Rechtmäßigkeit der Geltendmachung der Forderung in einem Gerichtsverfahren nach Artikel 17 der VO Nr. 1896/2006 überprüfen zu lassen.

7. Die KPC erinnert jedoch daran, dass der Konsument nach Artikel 493 Absatz 1 zweiter Absatz des KPC bei der Einreichung des Einspruchs seine Beschwerden einreichen und Fakten und Beweise angeben muss. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Mahnverfahren aufgrund eines Wechsel vorgangs mit der Vertragsklauselrichtlinie als solcher nicht vereinbar ist.

Wie der EuGH jedoch festgestellt hat, dürfen die allgemeine Organisation, die Durchführung und die besonderen Merkmale des Vergabeverfahrens nicht zu einem nicht unerheblichen Risiko für den Verbraucher werden. Daher hat die Kommisson Recht, wenn sie die Tatsache beanstandet, dass der Konsument nach Artikel 493 Absatz 1 zweiter Sätze des GPÜ zum Zeitpunkt des Einspruchs verpflichtet ist, alle Einwendungen zu erheben und Fakten und Beweise vorzulegen.

Die Beteiligten waren sich in der Anhörung nicht einig, ob das innerstaatliche Prozessrecht es dem Gericht gestattet, den zugrundeliegenden Darlehensvertrag in der zweiten Phase des Mahnverfahrens nur dann zu überprüfen, wenn der Konsument diese Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung des Einspruchs eingereicht und Fakten und Beweise dafür vorgelegt hat. Gemäß der ständigen ständigen Rechtmäßigkeit muss das vorlegende Gericht jedoch von Amtes wegen die Ungerechtfertigung einer vertraglichen Bestimmung überprüfen.

Die Einschränkung des Untersuchungsumfangs auf die Beschwerden des Verbrauchers ist daher mit den Begriffen Richtlinie nicht vereinbar. Dabei ist auch die Bemerkung der Kommmission zu beachten, dass die Zweiwochenfrist für die Einlegung eines Widerspruchs zu einem nicht unerheblichen Risiko führt, dass der Konsument nicht die erforderliche Abhilfe sucht. Diese Argumentation scheint im Lichte der Fakten und Beweise, die der Konsument innerhalb dieser Zeit vorzulegen hat, richtig zu sein.

Ein Zeitraum von zwei Kalenderwochen ist jedoch nicht zu kurz, da der Konsument innerhalb dieses Zeitraums überhaupt handeln muss. Die polnischen Rechtsvorschriften, nach denen der Konsument innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Bekanntgabe des Mahnbescheids Einspruch erheben muss, sind daher nur dann mit dem Grundsatz der Wirksamkeit zu vereinbaren, wenn er sich innerhalb dieser Zeit nicht auf die Fakten und Beweise berufen muss, auf die sich die Ungereimtheit der Bedingungen des Darlehensvertrages stützt.

Abschließend möchte ich sagen, dass die Beschwerde der Kommision, dass die entstandenen Kosten des Gerichtsverfahrens den Konsumenten bestrafen, richtig ist. Nach Artikel 19 Absatz 4 des Gerichtskostengesetzes in Strafsachen hat der Konsument drei Vierteln der vom Gesetz vorgeschriebenen Gerichtsgebühren für die Erhebung des Einspruchs zu zahlen. Daher muss der Konsument eine dreifach höhere Vergütung zahlen, wenn er dem Zahlungsauftrag widerspricht, um seine Rechte aus der Artikelrichtlinie durchzusetzen.

Allerdings dürfte auch die Einziehung eines solchen Vorschusses auf die Prozesskosten einen Konsument davon abhalten, Berufung zu einlegen. Diese drei nach polnischem Recht festgelegten Widerspruchsvoraussetzungen sind an sich schon dazu angetan, die Wahrnehmung der den Verbrauchern durch den Begriff Richtlinie gewährten Rechte unzumutbar zu machen und stehen daher im Widerspruch zum Grundsatz der Wirksamkeit. Es ist daher üblich, dass ein solches Vorgehen mit der Begriffsrichtlinie insofern nicht vereinbar ist, als es dem Verbraucher die Ablehnung eines auf der Grundlage eines Schuldscheins ergangenen Mahnbescheids unzumutbar macht, indem es dem Gericht gestattet, die Ungerechtigkeit nur im Falle einer entsprechenden Beschwerde des Verbrauchers zu prüfen, den Verbraucher auffordert, die Fakten und Beweise vorzulegen, die es dem Gericht gestatten, diese Untersuchung innerhalb von zweiwöchentlicher Frist nach Zustellung des Mahnbescheins durchzuführen, und den Verbraucher bei der Abwälzung seiner Prozesskosten ausweist.

Der Wortlaut der Begriffsrichtlinie ist dahin auszulegen, dass er nationale Rechtsvorschriften, wie die im Hauptsacheverfahren streitige, ausschließt, soweit sie bestimmt, dass ein Mahnbescheid auf der Grundlage eines formellen Aktes des Identitätswechsels, der die Rechte eines Unternehmers gegen einen Verbraucher aus einem Kreditvertrag sicherstellt, ohne Überprüfung der Ungerechtigkeit der Bedingungen dieses Kreditvertrags ergeht und für den Verbraucher eine unzumutbare Schwierigkeit darstellt,

Einspruch gegen den Mahnbescheid, indem er es dem Gericht gestattet, den Missbrauch nur dann zu untersuchen, wenn der Konsument sich beschwert hat, indem er den Konsument auffordert, die Fakten und Beweise anzugeben, die es dem Gericht gestatten, dies innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Zustellung des Mahnbescheides zu tun, und indem er den Konsumenten in Bezug auf die Rechtsverfolgungskosten diskriminiert.

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