Irgendwelche Fragen zu den Garantien..... Nämlich: Wenn der Gesellschafter als Bürge (der Gesellschafter hat unterschrieben) für ein Darlehen bei der Hausbank genannt wird und dann nach der Scheidung in Konkurs geht. Das Darlehen der Hausbank wurde damit in die Insolvenzordnung aufgenommen. Jetzt hat die Hausbank an die Tür des Expartners geklopft und gesagt, dass er den Kredit jetzt so zahlen muss, wie er es garantiert hat.
Die Expartnerin wütet jetzt...meine Frage...Wenn er das Darlehen jetzt bezahlt...Kann er dann das Geldbetrag vom Sparrer zurueckholen????? Zu den Informationen: Der Insolvenzmanager erhält jeden Kalendermonat ca. 300-400 EUR.... davon wird auch die Hausbank betreut.... der Vertreter kann dann überhaupt verlangen, was, wenn er den Kredit zahlt?
Will die Datenbank das Doppelte des Geldes? "Nein, die Hausbank sammelt nicht zweimal (und darf es auch nicht)." Von der Konkursmasse erhält sie einen Teil und den restlichen Teil vom Bürgen. Darum geht es bei einer Sicherheit. "Zitat: Der Vertreter wütet nun....". Zitat: Kann er dann das Geldbetrag vom Expatriate wieder einfordern????????
"Sie schreiben Natürlich kann der Expatriate das Kapital zurückfordern.... das Kapital wurde in die Konkursmasse aufgenommen. Die Geldmenge ist gleich geblieben, aber der Kreditor hat sich geändert. Und dann könnte jeder Kreditor seine Ansprüche an ein Inkassounternehmen abtrennen und ich müsste dann das Inkassounternehmen zahlen....das ist nicht möglich...aber warum sollte es dann zu dem Kredit passen, bei dem er als Bürge eingetragen ist????
Ein Abtretungsgeschäft ist ein rechtsgeschäftlicher Vorgang, bei dem der Kreditor umgeschrieben wird. Wie bereits erwähnt, darf sich die Hausbank jedoch nicht zweimal zufrieden geben. Weil die Hausbank als Kreditor in der Konkurs-Tabelle steht, müßte man über die IV erfahren, wie viel gezahlt wurde, was noch offen ist, dann muß der Garantiegeber an die Hausbank zahlen (deshalb hat er geholfen) und erscheint danach als Kreditor anstelle der Hausbank in der Konkurs-Tabelle.
Es gibt nur eine Absicherung mit dem Anwalt", kann der Expatriate das Kapital nach der Zahlungsunfähigkeit per Vorladung fordern ?? "In der Regel kann die BayernLB auch vor Ende des Konkursverfahrens auf den Bürgen zurückgreifen und dessen Bezahlung nachfragen. Wäre in der Garantievereinbarung festgelegt, dass ein laufendes Konkursverfahren abzuwarten wäre, dürfe die BayernLB höchstens nicht vorher die Brügge in anspruch nehmen. In diesem Fall ist es ihr nicht gestattet, die Brügge in die Waagschale zu werfen.
Im Gesamtkonkursverfahren kann die BayernLB prinzipiell auch den zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens offenen Kreditbetrag mit der Übersichtstabelle einreichen und braucht ihn trotz Tilgungen durch den Bürgen nicht zu mindern. Erst wenn eine Quotenauszahlung aus der Konkursmasse dazu führen sollte, dass die Hausbank zu viel bekommt, weil sie bereits vom Bürgen eine Zahlung bekommen hat, muss sie dies erklären und eventuell einen zu viel empfangenen Geldbetrag an die Hausverwaltung zurückzahlen.
Die Bürgein kann ihre Ansprüche nicht einreichen, solange die BayernLB eine Anspruchsanmeldung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gestellt hat, vgl. § 44 InsO. Allerdings sind die Entschädigungsansprüche, die der Garantiegeber vom Konkursschuldner erlangt, dennoch Insolvenzansprüche und gehören zu einem ausgegebenen RSB. Macht der Ex-Partner in dem vorstehend geschilderten Falle durch einen Zahlungsauftrag Gewährleistungsansprüche geltend, so ist diesem zu widersprechen.
Was wäre es, an die IV zu schreiben, auf den Antrag der Hausbank auf Inanspruchnahme der Garantie zu verweisen und eine diesbezügliche Anpassung der Konkurs-Tabelle zu verlangen? Auch die Garantie selbst kann man nicht umgehen. Wie wäre es, an die IV zu schreiben, auf den Antrag der Hausbank auf Inanspruchnahme der Garantie zu verweisen und eine diesbezügliche Anpassung der Konkurs-Tabelle zu verlangen?
Wie ich bereits oben erläutert habe, darf die Hausbank den Bürgen in Anspruch ziehen. Solange er den Darlehensbetrag nicht in voller Höhe zurückgezahlt hat, kann die BayernLB auch mit dem zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausstehenden Betrag am Insolvenzverfahren mitwirken und muss vor allem die Ansprüche aus den vom Bürgen geleisteten Beiträgen nicht verringern.
Außerdem darf die Last nicht registriert werden, solange der Hauptkreditgeber seine Forderungen noch durchsetzt.
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