Kredit Trotz Insolvenzverfahren

Trotz Insolvenzverfahren Kredit

Zahlt die Bank das Insolvenzgeld nicht aus, wird das von der Bank gewährte Darlehen auf diese Weise zurückgezahlt. Der Becker gewinnt Klage - dennoch droht der Verkauf. Hier finden Sie regelmäßig Videofilme zu aktuellen Themen des Insolvenzrechts.

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1. Welche verschiedenen Formen von Insolvenzverfahren gibt es und wofür werden sie eingesetzt? Durch das neue Insolvenzgesetz Nr. 22/2003 vom 9. Juli 2003 wurde ein einheitliches Gerichtsverfahren zur Bewältigung der durch die Zahlungsunfähigkeit eines Konkurses verursachten Krisensituation, des so genannten "Zivilkonkurses", eingeführt. Die Schuldnerin ist insolvent, wenn sie nicht in der Lage ist, ihren Leistungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen.

Ziviler Bankrott ist das einzig anwendbare Gerichtsverfahren sowohl für zivile Debitoren als auch für Händler, und zwar ungeachtet dessen, ob sie physische oder rechtliche ist. Hauptziel ist es, die Betreuung der von den Gläubigern vergebenen Darlehen zu verbessern, obwohl das Insolvenzgesetz zu diesem Zwecke Lösungsansätze, die das Leben des Unternehmens und die Beschäftigung sichern, in den Vordergrund stellt.

Nach der Insolvenzanmeldung wird in einer gemeinsamen Verfahrensstufe der Versuch unternommen, das Vermögen des Zahlungspflichtigen zu identifizieren und alle Kreditoren nach Prioritäten aufzulisten. Es wird entweder ein Ausgleich zwischen dem Zahlungspflichtigen und seinen nichtpräferenziellen Kreditgebern erzielt, der im wesentlichen eine maximale Reduzierung um 50% oder eine Zahlungsaufschub von höchstens 5 Jahren vorsieht. In diesem Fall wird die Zahlung auf höchstens 5 Jahre verschoben.

Oder die Gesellschaft kann aufgelöst werden, am besten durch Verkauf in ihrer Gesamtheit oder in profitablen Bereichen, so dass der Erlös zur Bedienung der Ansprüche in der angegebenen Rangfolge verwendet werden kann. Unter welchen Bedingungen kann ein Insolvenzverfahren beantragt werden? Der Gesetzgeber schreibt als objektive Bedingung vor, dass der Debitor, der eine physische oder physische Einheit sein kann, über eine eigene Geschäftspersönlichkeit verfügt.

Zielsetzung oder ökonomische Grundvoraussetzung für den zivilen Bankrott des Schuldners ist die Insolvenz, die weniger eine verzerrte finanzielle Situation ist, als die Unmöglichkeit, fällige Zahlungspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Insolvenz kann vom Insolvenzverwalter, seinen Kreditoren oder den Partnern, die für die Verbindlichkeiten der Schuldnerfirma selbst haftbar sind, beantragt werden.

Wenn es vom Debitor beantragte, sprechen wir von einem willentlichen Bankrott, wenn es von anderen Anspruchsberechtigten beansprucht wird, ist es ein notwendiger Bankrott. Die Schuldnerin oder der Schuldner kann nicht nur dann Insolvenzantrag stellen, wenn sie oder er insolvent ist, sondern auch, wenn eine Insolvenz vorhersehbar ist. Sobald jedoch die Insolvenz endgültig stattgefunden hat, ist der Zahlungspflichtige verpflichtet, von diesem Recht Gebrauch zu machen und muss innerhalb von zwei Monate offiziell den Insolvenzantrag stellen.

Der Antragstellung sind ein Gerichts- und Wirtschaftsbericht, eine Liste seiner Waren, eine Liste der Gläubiger und die Konten der vergangenen drei Jahre (wenn es sich bei der betreffenden Person um einen Händler handelt) beizufügen. Die Richterin untersucht die vorgelegten Dokumente und wenn sich herausstellt, dass die Insolvenz bereits stattgefunden hat oder droht, meldet sie den Zivilkonkurs gegen den Insolvenzverwalter an.

Beantragen die Kreditgeber einen Antrag auf Konkurs, so setzt der Schiedsrichter dem Kreditnehmer zunächst einen Verhandlungstermin, damit er seine Bedenken geltend machen kann. Zur Erleichterung des Insolvenznachweises sieht das Recht eine Vielzahl von externen Situationen vor, die sich auf bestimmte oder alle nicht zurückgezahlten Kredite beziehen, sowie auf die Verhinderung der Vollstreckung oder der vergeblichen Beschlagnahme von Waren, die an sich zur Insolvenz führen.

Dem kann der Debitor nicht nur deshalb widerstehen, weil er die äußere Tatsachen verneint, sondern auch, weil er eigentlich nicht ertragslos ist. Erhebt er keinen Einspruch, so hat der Schiedsrichter den Insolvenzverwalter für bankrott zu erklären; im Widerspruchsfall wird zur Beweismittelaufnahme eine gerichtliche Verhandlung einberufen und der Schiedsrichter beschließt dann. Nach dem spanischen Insolvenzrecht ist der Handelssachverständige des Justizkreises, in dem sich der Hauptinteressenschwerpunkt des Gläubigers befindet, nach der Insolvenzordnung Nr. 1346/00 für die Entscheidung über den Insolvenzfall befugt, unter der Voraussetzung, dass sich die juristischen Personengruppen dort niederlassen, wo sie ihren Sitz hat.

Tritt die Zuständigkeitsfrage für einen Debitor mit Hauptinteressenschwerpunkt im Auslande auf, so ist das Handelsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich eine ständige Niederlassung des Debitors befindet, Gerichtsstand. Die Entscheidung über die Erklärung des Konkurses wird im Allgemeinen und im Verzeichnis bekannt gemacht. Sie erscheint nicht nur im Staatsanzeiger, sondern auch in den wichtigsten Wochenzeitungen der Schuldnerprovinz.

Darüber hinaus ist sie beim Registeramt und beim Firmenbuch sowie im Ehegüterregister registriert, wenn dort ein Recht zugunsten des Debitors registriert ist. Das Insolvenzverfahren ist komplex: Obwohl er immer eine relevante Funktion hat und mit dem Schiedsrichter zusammenarbeitet, nimmt er auch die allgemeinen Belange aller Kreditgeber wahr und überwacht die Bewirtschaftung des Schuldnervermögens und dessen Veräußerung.

Nach der Insolvenzerklärung müssen die Kreditgeber ihre Ansprüche innerhalb eines Monates unter Beifügung von Dokumenten über das Darlehen nachweisen. Auch wenn sie zu diesem Zweck einen gesetzlichen Vertreter ernennen müssen, können die Geltendmachung von Ansprüchen und die Beteiligung an der Gläubigerversammlung ohne gesetzlichen Vertreter und ohne Rechtshilfe stattfinden.

An diesem Prozess sind alle nicht privilegierten Kreditgeber beteiligt, deren Zusammenkunft eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit der nicht privilegierten Schulden erfordert. Die Schuldnerin bleibt bei ihrer eigenen Repräsentation im Insolvenzverfahren und ist auf Verlangen des Insolvenzverwalters zur Unterstützung beizutragen. Von der Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens an sind alle gegenwärtigen und künftigen Waren und Rechte des Zahlungspflichtigen, die den Charakter eines Vermögens haben, mit Ausnahme von Waren und Rechten, die nicht gepfändet werden können, berührt.

Die Entscheidung über die Eröffnung des Konkursverfahrens wird in die Register der Immobilien aufgenommen, in denen diese Immobilien und Rechte registriert sind. Zur Vermeidung einer Verletzung des Vermögens des Zahlungspflichtigen kann der Sachverständige beschließen, dem Zahlungspflichtigen die Bewirtschaftung und Veräußerung des Vermögens durch Bestellung des Liquidators zu entziehen oder den Zahlungspflichtigen unter Beaufsichtigung des Liquidators in seiner Stellung zu lassen.

Die Schuldnerin oder der Schuldner setzt ihre wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit fort, solange der Schiedsrichter ihre Beendigung nicht anordnet, wenn sie mehr schadet als nützt. Jede Handlung gegen den Zahlungspflichtigen, die gegen seine grundlegenden Rechte verstößt - wie das Betrachten seiner Briefe, Durchsuchungen von Häusern oder die Verhaftung von Haushalten - muss einen triftigen Grund haben, und die eingeführte Massnahme muss zur Erreichung eines notwendigen Ziels absolut notwendig sein und wird nur so lange durchgesetzt, wie dies absolut notwendig ist.

Die Insolvenz wirkt sich auch auf alle vor der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Zahlungsansprüche aus. Der Kreditgeber muss seine Anträge auf Erkennung und Bewertung stellen. Mit der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gläubigerforderungen, mit Ausnahme von Grundstücksdarlehen, nicht mehr verzinst. Sämtliche rechtskräftig festgestellten Forderungsansprüche sind beim Insolvenzrichter einzureichen, wobei die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen erlischt.

Die vor dem Gerichtshof erhobenen Forderungen und Schlichtungsverfahren werden jedoch bis zur Erlangung eines Urteils oder Schiedsspruchs fortgesetzt, für dessen Vollstreckung der Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens gestellt wird. Der Konkursbeschluss wird alle von dem Bankrott betroffenen Vermögenswerte und Rechte aussetzen, und keine neuen werden möglich sein, da die Kreditgeber aus dem Bankrott zufrieden sein werden.

In Ausnahmefällen können Arbeits- und Verwaltungsausführungen, die vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens begannen, fortgesetzt werden, es sei denn, sie beziehen sich auf Waren, die für die Fortsetzung der unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit des Gläubigers vonnöten sind. Welche besonderen Regeln gibt es für gewisse Arten von Krediten? Die Insolvenz berührt grundsätzlich nicht diejenigen Kreditgeber, deren Ansprüche durch Grundpfandrechte über ein Gut oder ein Recht des Kreditnehmers gesichert sind, die in das Vermögen der Insolvenzmasse aufgenommen werden können, mit Vorrang deren Bedienung, oder wenn diese Grundpfandrechte am Rand des Insolvenzverfahrens in Anspruch genommen werden.

Sacheinlagen können jederzeit beansprucht werden, wodurch der Vermögenswert aus dem Vermögen der Insolvenzmasse entfernt wird. Wird dieses Vermögen jedoch für die berufliche oder unternehmerische Tätigkeit des Zollschuldners verwendet, so wird die dingliche Sicherstellung erst dann durchgesetzt, wenn eine Vereinbarung getroffen wird, die sie nicht berührt, oder wenn die Liquidation eingeleitet wird; die Höchstdauer beträgt ein Jahr.

Die Aufrechnung mit den Ansprüchen und Verbindlichkeiten eines Kreditors gegen den bankrotten Debitor ist unzulässig. Mit der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Ansprüche der Insolvenzmasse, mit Ausnahme derjenigen mit Grundpfandrechten, nicht mehr verzinst. Veräußert der Debitor die Vermögenswerte in diesem Zeitraum, können diese jederzeit ausgesetzt werden, wenn sie sich negativ auswirkt.

Alle Spenden und freien Dispositionen unter Lebewesen sowie die Auszahlung von nach dem Konkurs fälligen Darlehen gelten ohne gegenteiligen Nachweis als nachteilig. Die Nachteile werden auch angenommen - wenngleich der Beweis des Gegenteils zulässigerweise -, wenn für ältere Verbindlichkeiten eine Grundsicherung geleistet wird, sowie für Geschäfte gegen Entgelt mit Verwandten und für juristische Personen für Geschäfte mit dem gesetzlichen oder eigentlichen geschäftsführenden Gesellschafter, den jeweiligen Anteilseignern oder den Unternehmen der Konzern.

Die Zwischenverhandlung im Konkursverfahren beinhaltet eine schriftliche Einreichungsphase (Beschwerde und Klageerwiderung), eine Anhörung, in der die vorgelegten und begründeten Beweismittel gesammelt werden und dann der Schiedsrichter beschließt. Der Liquidator hat das Recht, eine solche Handlung vorzunehmen, und nur wenn der Liquidator sie nicht ausführt, ist es ein Kreditor, der vorher bei dem dazu berechtigten Liquidator einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Die Klage ist gegen den Zollschuldner und den Käufer des abgetretenen Vermögens oder Rechtes zu erheben. Welche Regeln gibt es für die Meldung, Erkennung und Staffelung von Ansprüchen? Die Insolvenzverwaltung erstellt eine Liste der Kreditgeber, in der die Darlehen an den Kreditnehmer innerhalb von zwei Wochen nach der Entscheidung über die Eröffnung des Konkursverfahrens berücksichtigt und gewogen werden. Zuvor müssen die Kreditgeber ihre Ansprüche innerhalb eines Monates nach der allgemeinen Bekanntmachung der Entscheidung zur Eröffnung des Konkursverfahrens anmelden.

Bei verspäteter Einreichung von Ansprüchen können diese ihre ursprüngliche Klassifizierung aufgeben und als untergeordnet gelten. Die Insolvenzverwaltung zieht nicht nur die eingegangenen Ansprüche in Betracht, sondern auch alle, von denen sie nach Überprüfung der Konten des Schuldners Kenntnis hat. Es gibt drei Typen von Ansprüchen: Priorität, normal und subsidiär.

Ansprüche, die weder vor- noch nachgeordnet sind, werden als " üblich " angesehen. Das Insolvenzgesetz differenziert bei den Prioritätsansprüchen zwischen Sonder- und allgemeinen Prioritätsansprüchen. Kreditoren mit besonders privilegierten Ansprüchen werden in Bezug auf eine Ware oder ein bestimmtes Recht vorrangig behandelt und stimmen mit den dinglich gesicherten Ansprüchen überein.

Kreditoren mit besonders privilegierten Ansprüchen werden in Bezug auf eine Ware oder ein bestimmtes Recht vorrangig behandelt und stimmen mit den dinglich gesicherten Ansprüchen überein. Die Bedienung nachrangiger Ansprüche erfolgt erst, wenn die älteren und regulären Ansprüche erfüllt sind. Unter nachrangigen Ansprüchen sind zu verstehen: verspätete Ansprüche, Verzugszinsen, Bußgelder und Strafen sowie alle Ansprüche, die sich speziell auf den Schuldner beziehen (im Falle einer physischen Personen, seiner Angehörigen und im Falle einer juristischen Personen, der rechtmäßigen oder effektiven Direktoren, der Unternehmen der Unternehmensgruppe oder der Mitglieder, die ein erhebliches Interesse an der Gesellschaft haben).

Nach Abschluss der allgemeinen Verfahrensstufe und der Identifizierung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten kann der Zahlungspflichtige seinen Kreditgebern einen Ausgleich anbieten, der im wesentlichen einen Teilverzicht von höchstens 50 v. H. und/oder eine Aufschiebung von höchstens 5 Jahren vorsieht. In diesem Fall kann der Zahlungspflichtige den Zahlungspflichtigen einen Ausgleich anbieten. Diese Inhalte können durch alternative Vorschläge für Kreditgeber zur Umwandlung der Forderungsbestände in Aktien der Firma, zum Verkauf der gesamten oder eines Teils der Firma unter der Voraussetzung erweitert werden, dass sich der Käufer zur Erfüllung des Ausgleichs oder zur Verschmelzung oder Trennung der Schuldnerfirma verpflichten.

In der Regel bedarf die Abnahme der Einwilligung der Kreditgeber, die die Hälfe der gewöhnlichen Verbindlichkeiten ausmachen. Der Schiedsspruch ist nach der Akzeptanz durch die Kreditgeber vom Gericht zu bestätigen, das etwaige Streitigkeiten untersucht und die Feststellung, dass der Schlichtungsinhalt und die Art der Akzeptanz keine Gesetzesvorgaben verletzt.

Die in dem Ausgleich akzeptierte Teilverzichtserklärung oder Aufschiebung bezieht sich auf die gewöhnlichen und nachgeordneten Kreditgeber, nicht aber auf die bevorrechtigten Kreditgeber. Im Falle einer Liquidation wird der Debitor als Unternehmen oder Rechtsperson aufgelassen. Die Liquidation ist sehr variabel, da sie sowohl den Abgang der Firma oder der gewinnbringenden Bereiche als auch den Abgang einzelner Vermögenswerte und Rechte des Debitors oder Teilen davon mit einbezieht.

Besonders vorrangige Ansprüche werden vor den anderen aus dem Verkaufserlös einer Ware befriedigt, die für diese Ansprüche gesichert war. Die üblichen bevorzugten Kreditgeber werden dann in der genannten Rangfolge aus dem Verkaufserlös der übrigen Waren beliefert. Die Residualbeträge werden anteilsmäßig an die ordentlichen Kreditoren ausgezahlt, und, wenn sie ausgezahlt werden, werden alle Residualbeträge an die nachgeordneten Kreditoren ausgezahlt.

Es gibt jedoch weitere nicht in der Insolvenzmasse enthaltene und nach dem Eröffnungsbeschluss des Konkursverfahrens entstandene und fällige Ansprüche, die mangels Zahlungsmitteln bevorzugt beim Kauf der Waren an die Gläubiger der Insolvenzmasse ausgezahlt werden, mit Ausnahme der privilegierten für den Verkaufserlös der separat verpfändeten Waren.

Der Abschluss des zivilrechtlichen Konkursverfahrens erfolgt mit der völligen Bezahlung oder Liquidation der Waren und Rechte des Zahlungspflichtigen und nach Auszahlung des Erlöses an die Kreditoren. Die Insolvenz kann in diesem Falle nicht beendet werden, solange noch Waren verfügbar sind oder es ist zu erwarten, dass Waren oder Rechte vermögensmäßig auf die Insolvenzmasse des Konkursverwalters übertragen werden können.

Die Insolvenz läuft auch erst ab, wenn die Klassifizierung der Insolvenz vorgenommen wurde. Diese Klassifizierung ist ein Versuch, die Insolvenzursache zu beurteilen. Insolvenz kann als unerwartet oder schuldig klassifiziert werden. Eine nicht schuldhafte Insolvenz wird als Zufall angesehen. Ein schuldhaftes Insolvenzverfahren ist ein Verfahren, bei dem betrügerischer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungspflichtigen und seiner gesetzlichen oder faktischen Direktoren oder Liquidatoren vorliegt, wenn die Insolvenz entstanden ist oder sich verschärft hat.

Um den Beweis zu erleichtern, führt das Insolvenzgesetz eine Vielzahl von Verhaltensmustern auf, die in einem Falle ohne gegenteiligen Beweis zu einem schuldigen Bankrott führen und in anderen wiederum den Beweis des Gegenteils zulassen. Im Falle eines schuldfähigen Konkurses verlieren der Debitor - oder bei Rechtspersonen seine gesetzlichen oder faktischen Direktoren oder Liquidatoren - für einen bestimmten Zeitraum seine Rechtsfähigkeit für die Erfüllung von Geschäftsvorfällen und die Bewirtschaftung von Auslandsvermögen; außerdem verlieren sie die Wirtschaftsrechte im Falle des Konkurses solcher vom schuldfähigen Bankrott betroffener Persönlichkeiten und Mittäter.

Der Kreditor kann nur am Beginn auftreten und anwesend sein. Wird die Eröffnung des Konkurses des Schuldners beantragt, so wird dies dem Zahlungspflichtigen und den anderen Beteiligten mitgeteilt, damit sie Einspruch erheben können. Wenn das Insolvenzverfahren geschlossen wurde, weil es keine Vermögenswerte zum Verkauf gab, kann es zu einem späteren Zeitpunkt wiedereröffnet werden, wenn neue Vermögenswerte oder Rechte bestehen.

Im Falle juristischer Persönlichkeiten kann dies zu jeder Zeit geschehen, im Falle natürlicher Persönlichkeiten müssen diese Vermögenswerte oder Rechte innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Insolvenzverfahrens entstehen.

Die Datenerhebung beim Kreditantrag erfolgt durch: smava GmbH Kopernikusstr. 35 10243 Berlin E-Mail: info@smava.de Internet: www.smava.de Hotline: 0800 - 0700 620 (Servicezeiten: Mo-Fr 8-20 Uhr, Sa 10-15 Uhr) Fax: 0180 5 700 621 (0,14 €/Min aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min) Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Alexander Artopé (Gründer), Eckart Vierkant (Gründer), Sebastian Bielski Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 55 II RStV: Alexander Artopé Datenschutzbeauftragter: Thorsten Feldmann, L.L.M. Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Berlin Registernummer: HRB 97913 Umsatzsteuer-ID: DE244228123 Impressum