Kredit Sofort Widerruf

Gutschrift Sofortiger Widerruf

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Rücktrittsrecht bei Verbraucherkreditverträgen: Ein Nachdenken über die..... - sven carsal.

Es kann in der Regelfall davon ausgegangen werden, dass Konsumenten, d.h. natürliche Personen im Sinne des 13 BGB, im Umgang mit Rechtsgeschäften weniger erfahren sind als Unternehmen. Sie sind daher bei der Kreditaufnahme besonders schützenswert und haben vom Versicherer entsprechende Verbraucherschutzrechte erhalten. Damit steht Ihnen ein 14-tägiges Rücktrittsrecht nach den 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB zu, das den Kaufvertrag durch Rückgriff auf den Kreditgeber in eine Rückerstattungspflicht verwandelt, sofern der Kreditgeber den Konsumenten vorher entsprechend informiert hat.

In diesem Seminar wird die Unstimmigkeit zwischen der legislativen und der praktischen Bedeutung eines Rücktrittsrechts in Verbraucherkreditverträgen nach einer kurzzeitigen Prüfung der aktuellen Lage diskutiert. Im Mittelpunkt steht die Fragestellung, in welchem Umfang Kontrakte aus dem Zeitabschnitt 1.1.2002 bis 10.6.2010 heute noch effektiv widerrufbar sind. Abschließend wird ein kleiner Überblick über die aktuelle Gesetzeslage gegeben.

Rücktritt eines Verbraucherkreditvertrages - und der umstrittene Betrag

In Fällen, in denen die Erklärung, dass ein Verbraucherkreditvertrag widerrufen wurde, beantragt wird, wird der strittige Betrag durch das Anlegerinteresse an dieser Erklärung festgelegt. Ausschlaggebend dafür sind vor allem eine Vorauszahlungsgebühr, die der Konsument für die Rückzahlung des Kredits bei erfolglosem Widerruf zu entrichten hätte, und ein eventuelles positives Guthaben für den Konsumenten im Falle eines wirksamen Widerspruchs.

Wird dieser Saldo nicht auf neue Rechnung vorgetragen und liegt der zugesagte Zinssatz auch nicht über dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für Vergleichsdarlehen mit vergleichbaren Festzinssätzen marktüblichen Zinssatz, so kann nach Schätzungen davon ausgegangen werden, dass die Bilanzierung der Forderungen im Falle eines effektiven Widerrufs nicht zu einem Bergtag führt, der von der Restschuld1 erheblich abweicht.

Die Beträge des beizulegenden Zeitwerts zum Zeitpunkt des Widerrufs oder des Nominalbetrags des Kredits haben keinen direkten Einfluß auf den strittigen Wert. Im Falle von Erklärungsklagen wird der streitige Betrag nach § 3 ZPO auf der Grundlage des Wirtschaftsinteresses des Beschwerdeführers an dem von ihm beantragten Feststellungsurteil bestimmt. Im vorliegenden Fall konnte der Antragsteller das Kreditvolumen gegen Entrichtung einer Frührückzahlungsstrafe auszahlen.

Bei Konsumentenkrediten steht dem Kreditnehmer dieses Recht im Falle eines legitimen Interesses nach 490 Abs. 2 BGB auch dann zu, wenn sie vor 2010 abgeschlossen wurden. Im vorliegenden Fall hat die Angeklagte auch nicht behauptet, dass ein solches Zinsniveau nicht existierte, sondern war vielmehr gewillt, den Vertrag gegen Entrichtung einer Vorauszahlungsstrafe vorzeitig zu kündigen.

In diesem Fall hätte die vom Beschwerdeführer angestrebte Widerrufsfeststellung die wirtschaftliche Relevanz, dass er eine frühzeitige Begleichung des Kredits erreicht, ohne die von der Angeklagten geforderte Frührückzahlungsstrafe bezahlen zu müssen. Daher hat er ein ökonomisches Eigeninteresse daran, die Effektivität des Widerspruchs in Form der dadurch eingesparten vorzeitigen Rückzahlung festzustellen.

Die Beteiligten haben nicht geltend gemacht, dass ein weiteres Interessengebiet des Beschwerdeführers besteht. Eine ("vermutete") Fortsetzung des Widerrufsrechts hätte im Wesentlichen die Wirkung eines Sonderkündigungsrechts. Sie verbessert jedoch nicht die Position des Kreditnehmers, der ein Kredit zu Marktkonditionen abgeschlossen hat, da der Darlehensnehmer für den Zeitraum, in dem ihm das Kredit zur Verfugung gestanden hat, eine Nutzungsentschädigung in gleicher Höhe schuldet. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, die Nutzungsentschädigung in gleicher Weise zu zahlen.

Bei Vorliegen eines wirksamen Widerspruchs hat der Entleiher das Recht auf Erstattung aller gezahlten Entgelte zuzüglich einer auf dieser Grundlage ermittelten und zu schätzenden Nutzungsgeld. Die Bank hat einen Rückzahlungsanspruch auf den Nettokreditbetrag zuzüglich einer Vergütung für die marktübliche Nutzung. Der Widerruf eines Verbraucherkreditvertrages hat daher zur Folge, dass der Schuldner den Darlehenserlös zuzüglich des vertraglich festgelegten Zinssatzes zurückzahlen muss, sofern dieser nicht über dem Marktzins, sonst zuzüglich eines Marktzinses liegt.

Aufgrund dieser gesetzlichen Vorschrift ist der Widerruf der Kreditvertragserklärung für viele Kreditnehmer aufgrund der Verpflichtung zur unverzüglichen Tilgung des Darlehens und des normalen Marktzinssatzes auf die Darlehenserlöse von geringem oder keinem wirtschaftlichen Interesse2. In dieser Rechtssituation existiert ein ökonomisches Zinsinteresse des Kreditnehmers am Widerruf in der Regelfall nur in dem Umfang, in dem er das Darlehen zu einem über dem Marktzins liegenden Satz abgeschlossen hat oder in dem Umfang, in dem er vor Ende der Festschreibungszeit vom Darlehensvertrag zurücktreten möchte und dem Kreditnehmer eine Vorauszahlungsstrafe für den Widerruf sparen will, entweder weil er das finanzierte Grundstück verkaufen will oder weil er das niedrigere Allgemeinzinssatzniveau zur Refinanzierung ausnutzen will.

Daher steht es im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung3, dass in einem Rechtsstreit, in dem Kreditnehmer auf effektiven Widerruf eines Verbraucherkreditvertrages klagten, der streitige Betrag auf der Grundlage dessen zu ermitteln ist, wie viel an vorzeitiger Rückzahlung gespart wird und in welchem Umfang der vertraglich festgelegte Satz über dem Marktzinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses liegt. Der Vertreter des Beklagten argumentierte nicht, dass der vereinbarte Zinssatz in diesem Fall über dem Marktzinssatz gewesen wäre, d.h. dass ein Zinssatz von weniger als 5,33% p.a. im Juni 2007 für ein solches Kredit mit einem festen Zinssatz von 10 Jahren tatsächlich der Marktzinssatz gewesen wäre.

Daher hängt der strittige Betrag nur von der Summe der gespeicherten vorzeitigen Rückzahlung ab. Neben den vorgenannten Aspekten (Vorfälligkeitsentschädigung, Abweichung zwischen vereinbartem Zinssatz und Marktzinssatz) ist auch der Differenzbetrag der Rückzahlungsansprüche, den der Kreditnehmer auf der einen Seite und die Kreditanstalt oder Sparkasse auf der anderen Seite im konkreten Fall eines widerruflichen Widerspruchs haben würden, für den streitgegenständlichen Betrag relevant.

Im vorliegenden Fall wird jedoch nicht angegeben, ob es in dieser Hinsicht überhaupt einen Differenzbetrag gibt, wie hoch er ist und ob das Resultat zugunsten des Kreditnehmers oder der Bank/Sparkasse ist. Nach der vorgenannten ständigen Judikatur des BGH4 geht das Bundesgericht in solchen Faellen nach Schaetzung davon aus, dass die Ansprueche des Kreditnehmers (auf Rueckzahlung seiner Leistungen zuzaetzlich einer marktueblichen Nutzungsentschaedigung) und die Ansprueche der Bank/Sparkasse auf Rueckgabe des Gesamtkreditbetrages zuzaetzlich einer Nutzungsentschaedigung gleich sein werden,

was im Zweifelsfall den vertraglich festgelegten Darlehenszinsen entspricht)))))), so dass am Ende kein wesentlicher Unterschied zum Darlehenserlös besteht, bei dem die Tilgungszahlungen verrechnet werden und die vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen immer nur auf den noch nicht zurückgezahlten Wert errechnet werden. Dies ist in jedem Fall der Fall, wenn, wie hier, der vertraglich festgelegte Zinssatz nahe 5 Prozentpunkte pro Jahr und damit nahe dem Zinssatz liegt, der auch für die von der Hausbank oder dem Sparkassenunternehmen zu leistende Nutzungsentschädigung regelmässig zu verwenden ist.

Sofern die Fachliteratur gelegentlich der Auffassung ist, dass die vom Kreditnehmer zu zahlende Nutzungsentgeltberechnung "vorübergehend" durchgeführt werden muss, schließt sich das Schiedsgericht dieser Auffassung nicht an. Ein solcher Ansatz würde die Tatsache außer Acht lassen, dass der Kreditnehmer durch die Festlegung einer Festzinsperiode eine Sicherung gegen eine Erhöhung des Zinsniveaus erhält.

Darlehen mit Festzinsperiode werden in der Regelfall mit höheren Zinssätzen verzinst als Darlehen ohne Festzinsperiode (sofern nicht ausnahmsweise eine umgekehrte Zinssatzstruktur vorliegt). Denn die Festzinsperiode gilt vor allem als Absicherung für den Kreditnehmer, der gegen einen möglichen Zinsanstieg abgesichert ist. Daher wird auch vom Kreditnehmer eine Festzinsperiode ausgewählt, obwohl der Zinssatz damit erhöht ist.

Der Kreditnehmer, der ein Darlehen mit fester Zinsperiode, d.h. mit einem mit dem des Versicherungsschutzes gleichwertigen Vermögensschutz gegen eine Erhöhung des Zinssatzes, über mehrere Jahre hinweg erhält, hat nicht nur einen Kreditbetrag bekommen, dessen Verzinsung sich zu jeder Zeit hätte verändern können. Im Gegenteil, er hat auch einen versicherungsähnlichen Leistungsschutz erlangt, der im Falle eines Widerrufs nach mehreren Jahren nicht außer Acht gelassen werden kann, da das Verlustrisiko, vor dem sich der Kreditnehmer durch eine Festzinsperiode absichern und sich auch über einen längeren Zeitraum absichern wollte, in der Tat nicht eingetreten ist.

Basiert der Forderungsvergleich daher auf dem zugesagten Effektivzinssatz oder dem Marktzinsniveau zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bei Darlehen mit einem Festzinssatz von 10 Jahren, so sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, warum der aktuelle Sachverhalt nicht den in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beschriebenen typischen Rechtssachen entsprich. 4. Daher geht das Bundesgericht auch hier davon aus, dass sich der durch den Widerruf aus den daraus resultierenden Forderungen des Beschwerdeführers und des Antragsgegners zu bildende Restbetrag nicht wesentlich von dem Restwert unterscheiden wird, den der Beschwerdeführer bei erfolglosem Widerruf zu erstatten hätte.

Möchte der Vertreter des Beklagten die Bestimmung des Streitwerts auf die Menge des Restwertes zum Zeitpunkt der Aufhebung stützen, so wäre eine solche Bestimmung des Streitwerts aus irgendeinem Blickwinkel nicht einheitlich. Ein effektiver Widerruf bedeutet nicht nur, dass der Antragsteller den Restwert des Kredits nicht zurÃ? Außerdem hat er alle zurückbezahlten Teilzahlungen zuzüglich einer auf dieser Grundlage ermittelten Nutzungsvergütung zu erhalten.

Dafür erhalten die Banken den gesamten Kreditbetrag zuzüglich einer entsprechenden Nutzungsvergütung. Beides ist so auszugleichen, dass das ökonomische Eigeninteresse des Beschwerdeführers an der Bestimmung der Effektivität des Widerspruchs aus einem Abgleich zwischen der Gesetzeslage im Falle eines wirksamen Widerspruchs - dann würden sich die übrigen Forderungen der Bayern aus dem saldierten Betrag der vorgenannten Forderungen des Beschwerdeführers und der BayernLB im Falle eines wirksamen Widerspruchs - und der Gesetzeslage im Falle eines wirksamen Widerspruchs zu bestimmen ist.

Das verbleibende Valutadatum kann nicht berücksichtigt werden, da zwischen den Beteiligten kein Zweifel besteht, dass der Antragsgegner den ausgezahlten Darlehensvalutadatum zurückerhalten wird. Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist diese Klage sofort in vollem Umfang zu erheben, im Falle eines erfolglosen Widerrufs in Raten, wobei das Vorliegen der Klage unbestritten ist. Streitigkeiten zwischen zwei an einer unbestrittenen Klage beteiligten Personen nur hinsichtlich ihrer Fälligkeit, so ist nach der ständigen Gesetzgebung des Bundesgerichtshofes der streitige Betrag nicht nach der Forderungshöhe, sondern nach dem Wirtschaftsinteresse des Klägers an der ihm vorgelegten Fälligkeit zu bestimmen.

In diesem Fall ist dies exakt die Differenz zwischen den erhöhten Zinssätzen, die der Antragsteller bei Wirksamwerden des Kredits bis zum Ende der Festschreibungszeit zu entrichten hätte, und den geringeren Kosten, die er zu tragen hätte, wenn er den Kredit jetzt, wie in Abschnitt 1 beschrieben, zurÃ? Sofern der BGH davon ausgegangen ist, dass in denjenigen Rechtssachen, in denen der Kreditnehmer die BayernLB auf Erklärung der Nichtigkeit einer Beendigung in Anspruch nimmt, der streitige Betrag die Summe des Restwertes ist, steht dies nicht im Widerspruch zu der hier geäußerten Auffassungsweise.

In diesen Verfahren rechtfertigt der BGH den streitigen Betrag damit, dass es dem Kreditnehmer darum geht, die Hausbank daran zu hindern, den ganzen Restbetrag (vorerst) durchzusetzen. Der vorliegende Fall betrifft das Eigeninteresse des Kreditnehmers an einer vorzeitigen und nicht späteren Rückzahlung eines Darlehens - ohne Strafe für vorzeitige Rückzahlungen. Danach wird sein Anteil an anderen Standards gemessen.

Selbst die (!) Vermutung, dass sie auf den Rückgabeansprüchen der Klägerin im Falle eines wirksamen Widerrufs - ohne Aufrechnung - beruht, weil eine nach und nach zu leistende Leistung den streitigen Gegenwert nicht mindert, fällt nicht ins Auge. Eine Forderung des Auftraggebers gegen die Hausbank, z.B. Rückzahlungen von bis zu ca. EUR 5.000 (zuzüglich Nutzungsentgelt), Schritt für Schritt gegen Bezahlung von EUR 80.000 (zuzüglich Nutzungsentgelt) zu erhalten, hat für den Kl. A. keinen Gegenwert von EUR 5.000.

Im Falle eines wirksamen Widerrufs wird die genaue Summe der (isoliert betrachteten) Forderungen des Beschwerdeführers auch im vorliegenden Fall nicht dargestellt. Eine Herangehensweise an den streitigen Wert nach dem Restwert oder darüber wäre auch aus Sicht des Verbraucherschutzes nicht gerechtfertigt, da der streitige Wert dann ein Mehrfaches des tatsächlichen Wirtschaftsinteresses des Kreditnehmers betragen würde. Bei einem wirksamen Widerruf des Antragstellers hat der Kreditnehmer den verbleibenden Valutatag im wesentlichen zu ersatz.

Darüber hinaus können sich geringe Unterschiede zwischen den Rückforderungsansprüchen des KlÃ?gers auf RÃ?ckzahlung der Kapital- und VerzinsungsbetrÃ?ge, einschlieÃ?lich der in jedem Fall berechneten NutzungsentschÃ?digung, und den RÃ?ckzahlungsansprÃ?chen der BÃ? Im vorliegenden Fall können diese Unterschiede ignoriert werden, da dieser Ausgleich ohnehin unbedeutend wäre und keine der Parteien erklärt hat, zu wessen Vorteil er führen würde.

Im Falle eines unwirksamen Widerspruchs hat der Antragsteller nicht nur den Restwert zu erstatten, sondern auch zu verzinsen, der der vorzeitigen Rückzahlung in Hoehe von 5.151 ? entspricht. Der ökonomische Nutzen des Beschwerdeführers beläuft sich, wie erläutert, auf einen Ergebnisbeitrag von EUR 5,151. Wenn die Beschwerde, mit der der Antragsteller die Nichtigkeit des Widerspruchs trotz eines Wirtschaftsinteresses in einer Größenordnung von weit über 5000, aber ausschliesslich mit einem streitigen Betrag in Hoehe des Restwertes oder gar des Nennkreditbetrages behaupten wollte, könnte ein nicht rechtsschutzversicherter Konsument seine Rechte kaum wirksam vor Gericht durchsetzen.

Für die Rechtsstreitigkeiten um ein umstrittenes Verbraucherschutzrecht, dessen Wahrnehmung aus wirtschaftlicher Sicht für den Antragsteller gut 5000 Euro beträgt, gab es Zwangsgebühren für einen deutlich erhöhten Betrag im Streitfall. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller beispielsweise - unter der Annahme eines Streitwerts von EUR 66.000 - für die vorprozessuale Arbeit seines Rechtsanwalts fast EUR zwei gezahlt.

In Summe hätte der Antragsteller gut 4.700 an Honoraren an seinen Rechtsanwalt - bei einem Streitwert von 64.000 Euro - und fast 2000 Euro an das zuständige Amtsgericht zahlt. In Summe würde das Kostendeckungsrisiko des Beschwerdeführers über EUR 10000 betragen.

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