Dt. Bank, Frankfurt/M. Umfangreiche und langjÃ?hrige Erfahrung in der bankaufsichtsrechtlichen PrÃ?fungspraxis, Implementierung von internationalen Normen. Dr. André AlthofHead of the Auditing Division at the Volksbank Darmstadt - Süddhessen e-gleitende Aktivität und viele Prüfungsverfahren im Bereich des Kreditgeschäfts sowie Member of the working group Revision des Kreditgeschäfts es beim DCI. Mehrjährige Managementtätigkeit und Revisionserfahrung im Kreditgewerbe, unter anderem als Auditmanager und Verbundprüfer im Sparkassensektor.
Dr. Björn ReinerPartner Wirtschaftstreuhänder, Steuerberater, Berater Dr. Thomas Brünner S. Mazars GbR & Co. KG, HamburgSeit 2009 ist sie Partnerin im Finanzdienstleistungsbereich bei der Firma Rover Brünner in Hamburg mit Sitz in Deutschland. Der Schwerpunkt seiner Arbeit liegt in der jährlichen Prüfung von Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen. Seit 2001 in der Internen Revision und seit 2005 als Leiterin des Internen Audits/IT-Audits der Westfälischen Wilhelms-Universität Münsterland Ost.
Zuständig für die gruppenweite Überprüfung des Ausleihgeschäfts. Dr. Schiwietz war in mehreren nationalen und internationalen Projekt- und Arbeitskreisen für die Konzipierung und effektive Durchführung aller Bereiche des Auditprozesses in den Bereichen Wirtschaft und Finanzen zuständig. Mehr als 20 Jahre lang zuständig für die Auditierung von großen Volksbanken und Raiffeisenbanken. Management von internen Auditprojekten zur effizienteren Aufnahme und Präsentation von komplexen Themen.
Der Beklagte hat Anspruch auf eine Darlehensprovision von 0,25 Prozent p.M. und eine Bearbeitungsgebühr von 0,5 Prozent p.a., wofür 124 EZ als Hauptbeitrag und 736 EZ Timelkam als Höchstbetragshypotheken für 1.250.000 S und in Höhe von 6.000.000 S auf den Immobilien der Angeklagten zu gleichen Teilen erfasst sind. Beide Linien wurden von den Angeklagten überschuldet, so dass am Stichtag des Verfahrens vom 19. Januar 1986 1.786.595 ATS ausstehend waren.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 2. Januar 1986 die beiden Darlehen sofort eingezogen und zugleich die Angeklagten vergeblich gebeten, sie bis zum 5. Januar 1986 zu decken. Daher hat sie in der von den Angeklagten am 12. Januar 1986 erhobenen Klageschrift eine ungeteilte Unterstützung in Höhe von 1.786.595 S plus 13% der Anteile seit dem 12. Januar 1986 mit anderer Vollstreckung in die verpfändeten Grundstücke und in die übrigen Vermögenswerte der Angeklagten beantragt.
Der Antragsgegner beantragte die Ablehnung dieses Antrags. Darüber hinaus hatte die Klägerin einer Zahlungsaufschiebung zugestimmt, da über den Kauf der Pfandobjekte verhandelt worden war, deren Erlöse zur Deckung der Darlehensforderungen bestimmt waren. Damit würden die Darlehen zu einem ungünstigen Zeitpunkt in Anspruch genommen, zumal sich die Angeklagten in einer "Verzugsphase" befinden würden und die Gesamtschuld sowieso durch den Immobilienverkauf oder eine mögliche Umterminierung der Schulden in absehbarer Zeit beglichen werden würde.
Der Kläger wiederholte, dass die Angeklagten ihr Versprechen, dem Kläger trotz schriftlichem Inkasso eine notariell beglaubigte, unterzeichnete Vollmacht für den Verkauf der Pfandgüter einzureichen, nicht gehalten hätten, weshalb der Kläger das gesamte Darlehen mit dem oben genannten Brief vom 31. Dezember 1986 sofort zur Zahlung freigegeben hatte. Sie kam im Kern zu dem Schluss, dass die Angeklagten die beiden Kreditlinien in Anspruch genommen hatten, so dass am Stichtag des Verfahrens am 19. Dezember 1986 1.786.595 ATS ausstehend waren.
Gemäß Ziffer 11. der beiden Kredit- und Pfandbriefe können die Kreditbeziehungen von beiden Parteien für dreißig Tage durch Zusendung eines Einschreibens beendet werden. Der Kläger ist jedoch ermächtigt, die sofortige Rückzahlung des Gesamtdarlehens einschließlich der Nebenpflichten zu verlangen, wenn die Angeklagten einer in diesem Angebot enthaltenen oder sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers ergebenden Pflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommen oder wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ändern, die das Darlehen zu gefährden scheinen,
Dies gilt vor allem dann, wenn die Angeklagten ihre Leistungen einstellt oder insolvent wird oder wenn eine Zwangsvollstreckung gegen sie durchgeführt wird, um sie einzubringen oder zu sichern, wenn eine vorläufige Verfügungsgewalt erlangt wird, wenn ein gerichtliches Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt anhängig gemacht oder eroeffnet wird, oder wenn die Angeklagten einem Antrag auf Ergaenzung der Versicherung nicht fristgema? kommt oder wenn sie ihre Zugehigkeiigkeit zur Klaegerin beenden.
Die Klägerin hat mit Bescheid vom 31. Dezember 1986, der dem Antragsgegner am 31. Dezember 1986 zugegangen ist, sofort den ausstehenden Betrag von ATS 1 786 595 eingefordert und die Antragsgegner aufgefordert, diesen bis zum 31. Dezember 1986 zu decken, da sonst die Hypothekenklage eingereicht werden würde. Ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis der Beteiligten, die Tilgung des Darlehens trotz der geschriebenen Fälligkeit des Darlehens hinauszuschieben, ist nie erreicht worden.
Mit Beschluss des Landgerichts Welsen vom 19. Dezember 1986, 20 Nr. 115/86, wurde die Gebietskrankenkasse über die Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Insolvenzvermögen des ersten Beklagten mangels Masse abgelehnt, die die durch das Konkursverfahren entstandenen Aufwendungen decken könnte. Gemäß der juristischen Einschätzung des Gerichts erster Instanz hat die Klägerin von ihrem Recht nach Ziffer 11 der Kredit- und Pfandurkunden effektiv Gebrauch gemacht, die Darlehen mit Schreiben Nr. 2 vom 2. Januar 1986 sofort zur Zahlung fällig zu stellen, so dass die beanspruchte Forderungen erfüllt waren.
Der Berufungsgerichtshof ist der Beschwerde des Angeklagten nicht gefolgt, weil er die Beweise falsch bewertet und die rechtliche Bewertung falsch ist. In diesem Fall entsprach die Sofortrückzahlung den Darlehensverträgen und war nicht unmoralisch. Die festgestellten Tatsachen gaben keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin die Zahlungsverpflichtungen der Angeklagten implizit aufgeschoben hatte. Die Beschwerde gegen das Berufungsurteil des Berufungsgerichts stützt sich auf die nach 502 Absatz 4 Satz 2 ZPO zugelassene Beschwerde des Antragsgegners, auf eine unrichtige rechtliche Würdigung der Angelegenheit mit den Vorschlägen zur Änderung des angefochtenen Urteils in dem Sinn, dass er die Klage zurückweist oder sie gegebenenfalls zurückweist.
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