Kredit Sofort Gesetz

Credit Instant Law

Mit welchen Rechten und Pflichten habe ich als Kreditnehmer zu tun? Dies ist zum Beispiel eine Frage, die sich viele Menschen stellen: Hier finden Sie die wichtigsten Fragen zum Thema Kredite. Neue Bankgesetzgebung: Stoppen Sie mit Lockangeboten bei Krediten! so wird der gesamte Verbraucherkredit als sofort in voller Höhe in Betracht gezogen. Das Gesetz legt nicht fest, wann Wucher zu einem Zinssatz auftritt.

Ausführungsgesetz zur Kreditrichtlinie für Wohnimmobilien - Aktualitäten der Entwicklung

Zugleich hat das Legislativverfahren die im Entwurf der Regierung bereits enthaltenen Mehrdeutigkeiten trotz Informationen aus dem Bundesrat und dem Kreditgewerbe nicht ausräumt. So wurden die "Rahmenbedingungen für 18a KVG in Verbindung mit 18a KVG", die seit Jänner 2016 vorliegen und seitdem erstmalig überarbeitet wurden, überarbeitet. Die §§ 505a ff. BGB des DGRV (im Weiteren "Rahmenbedingungen" genannt) bezeichnen einen Handlungsrahmen (Rahmen), der in einem von Unsicherheit gekennzeichneten Arbeitsumfeld als rechtlich sicher gilt.

Die Randbedingungen stellen in diesem Zusammenhang einen Lösungsansatz dar. Die Kreditinstitute können ihre eigene Risikoeinschätzung auf der Grundlage einer plausiblen Rechtfertigung dafür vornehmen, warum die Kreditrückzahlung als wahrscheinlicher Faktor einzustufen ist. Für "alte Verträge", die vor dem Stichtag 31. Dezember 2016 abgeschlossen wurden, bleiben grundsätzlich die bisherigen Rechtsvorschriften bestehen. Dieses Prinzip wird im Rahmen der nicht-echten Teilfinanzierung verletzt.

Neue Zinsvereinbarungen müssen den neuen rechtlichen Bestimmungen der Preisindikationsverordnung entsprechen. Einige Bestimmungen über Verbraucherkredite (im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern) sind nach dem derzeit gültigen Recht nun auch auf kostenlose Kredite und kostenlose Finanzhilfen sinngemäß anwendbar (§§ 514, 515 BGB). Die Ausweitung des Geltungsbereichs basiert darauf, dass die Konsumenten auch bei einer Finanzierung von 0,0 Prozent (z.B. für Elektrodiskonter) vor unverantwortlicher Kreditvergabe und der damit verbundenen Überschuldung zu schützen sind.

Das wird nun dadurch ermöglicht, dass der 0,0-prozentige Geldgeber auch die Bonität des Eigentümers überprüfen muss und dem Eigenheimkunden ein Rücktrittsrecht für das Finanzgeschäft gewährt wird. Auf diese Weise hat der Auftraggeber auch bei Präsenztransaktionen die Chance, von dem der Finanzierungen zugrunde liegenden (Kauf-)Vertrag zurückzutreten, da es sich bei diesem und dem Finanzierungen um verknüpfte Transaktionen handelt.

Leider hat der Parlamentarier in der kurzen Zeit (die Änderungsanträge wurden zum ersten Mal im Jänner 2016 in das Legislativverfahren eingebracht) offensichtlich außer Acht gelassen, dass er durch die linguistisch unpräzise Ausweitung des Geltungsbereichs neue Problemgebiete erschließt. Existieren bereits Ansprüche (z.B. aus beendeten Krediten) und sind diese nicht erneut entstanden (z.B. aus neuen abgeschlossenen Kaufverträgen), verlangt der Gesetzestext dennoch eine Bonitätsprüfung für die Tilgungsvereinbarung und der Konsument hat ein Widerspruchsrecht.

Auch die Randbedingungen folgen aus Gründen der Rechtssicherheit dieser Interpretation. Es liegt jedoch auf der Hand, dass dies bei Not leidenden Kreditzusagen nicht zwangsläufig verpflichtend und ohne Alternative ist. In diesen Faellen wird die Unzulänglichkeit der Kreditfaehigkeit des Auftraggebers bereits haeufig nachgewiesen und es nuetzt den Auftraggeber nicht, wenn er die Rueckfuehrungs-/Rueckzugs-/Ratenzahlungsvereinbarung aufheben kann.

Der Grund dafür ist vor allem, dass sich die Kreditinstitute nicht regelmässig gegen notleidende Kredite verteidigen werden, wenn der Auftraggeber - entgegen der getroffenen Tilgungsvereinbarung - seine ausstehenden Forderungen sofort (oder sehr kurzfristig) tilgen will (wozu er nach Rücktritt gezwungen wäre). In diesen Faellen ist der Konsument bereits in Verschuldung, weshalb der Hauptziel des Ruecktrittsrechts, den Konsumenten vor Verschuldung zu schuetzen, ueberhaupt nicht mehr zu erreichen ist.

Im Falle der üblichen Tilgungsvereinbarung erwirbt der Konsument kein eigenes zusätzliches Recht zur Kapitalnutzung und es gibt auch keine Verpflichtung des Käufers zum Kapitalkauf, die z. B. eine vorzeitige Rückzahlungsstrafe oder eine Kündigungsfrist rechtfertigen könnte. Durch eine solche Rückführvereinbarung entstehen für die BayernLB keine neuen Rechte/Ansprüche gegen den Konsumenten. Solche Rückführungsabkommen brauchen daher den Schutz des Verbrauchers überhaupt nicht.

Eine Bonitätsprüfung und ein Rücktrittsrecht sind daher nicht vonnöten. Es scheint daher aus all diesen Erwägungen nicht unbedeutend, dass bei bereits vorhandenen (überfälligen) Forderungen oder Verpflichtungen, bei denen der Konsument die gesetzlich vorgeschriebenen Verzugszinsen schuldet, ohnehin weder eine Bonitätsprüfung noch eine widerrufliche Anweisung für den Abschluss der Tilgungsvereinbarung mit dem Kun denkbar ist.

Auf dem Gebiet der Bonitätsprüfung hat die Publikation der zweiten Ausgabe (Stand 23. Juni 2016) der Rahmenbedingung zu einer spürbaren Änderung der Bewertungsstandards für das Konzept der Bonitätsprüfung geführt, die als rechtlich korrekt angesehen werden. Es gibt jedoch noch eine Vielzahl von Fallbeispielen in diesem Gebiet, für die es bisher keine ausreichend zufriedenstellenden und rechtlich sicheren Lösungen zur Einschränkung der Kreditgewährung im Einklang mit der Intention des Gesetzes gibt.

Gemäß der zweiten Bedingung der Rahmenbedingung sollte es erlaubt sein, auf bestehende Verbindlichkeiten einen anderen Beurteilungsmaßstab anzulegen (Refinanzierung, Anschlussfinanzierung etc.) als bei "neuen Verbindlichkeiten" im Zuge der Bonitätsprüfung. Bei bereits bestehenden Forderungen sollte es daher regelmässig ausreichen, wenn der mit dem Konsumenten abzuschließende Kaufvertrag die Eintrittswahrscheinlichkeit für den Konsumenten steigt oder mindestens nicht verringert, als wenn mit dem Konsumenten keine (gemeinsame) Einigung erzielt wird.

Aber auch die neuen Randbedingungen konnten noch keine schlüssigen und befriedigenden Resultate zu diversen "Problemfällen" in der Bonitätsprüfung vorweisen. Es ist zu beachten, dass dies nicht nur für Kreditinstitute ungenügend ist, sondern es für die Verbraucher oft auch schwierig ist, dringende Darlehen zu bekommen (z.B. für erforderliche Wartungs- oder Umbaukosten), wenn sie diese nicht mehr bekommen, obwohl sie ein (beträchtliches) Gesamtnettovermögen haben (das vornehmlich in ihre Liegenschaft "investiert" wird).

Vor allem im Rahmen der Altkundenfinanzierung mit Immobilien-Konsumkrediten fehlen bisher in vielen FÃ?llen entsprechende Lösungen. Diese Verfahren stehen heute unter anderem im Mittelpunkt der öffentlichen Debatte und stellen die legislative Umsetzung in Frage. Gemäß den verhaltenen Handlungs-empfehlungen der Randbedingungen hat die (statistische Rest- )Lebenserwartung des Auftraggebers einen Einfluß auf die Bonitätsprüfung.

Dementsprechend wäre eine Refinanzierung mit einem Immobilien-Verbraucherkredit (unabhängig vom Vermögen des Kunden) nicht mehr möglich, wenn der Konsument die Refinanzierung nicht bis zum "statistischen Todeszeitpunkt" ganz oder überwiegend erstattet. Dies liegt unter anderem daran, dass die statistische Lebensdauer nicht in der Begründung im Rahmen der Bonitätsprüfung, sondern nur bei der Bonitätsprüfung erwähnt wurde.

Für die Gutschriftsanzeige scheint es nicht unbedeutend, dass es für die Gutschriftsanzeige von Belang sein kann, ob ein Darlehen auf das (statistische) Todesdatum eines Kreditnehmers repatriiert wird (wenn es die erklärte Absicht des Kreditnehmers ist, keine Forderungen zu erben), aber dass dies für die Kreditbeurteilungsfrage nicht von Belang sein kann. Damit könnte dieses vielfach angeführte Grundargument, dass die statistisch ermittelte Lebensdauer vom Parlament als limitierendes Kriterium genannt wurde, für das Kreditscoring an Gewicht verliert.

Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass die obige Interpretation (nahe dem Gesetzentwurf ) - der Gesetzentwurf bezieht sich auf die vertragliche Erfüllung vertraglicher Pflichten - gegen die Artikel 2 und 14 des Grundgesetzes verstößt, nach denen bei der Bonitätsprüfung die generelle Handlungs- und Eigentumsfreiheit gewahrt wird. Aber wenn die Konsumenten nun daran gehindert werden, ihr Vermögen so zu veräußern, dass sie es (teilweise) für Kreditzwecke beschweren können, erscheint dies jedenfalls juristisch zweifelhaft.

Schliesslich wäre es ein rechtlicher Gegensatz, wenn umgekehrte Hypotheken (vertragliche Vereinbarungen mittels Darlehen) nicht erlaubt wären, während "Immobilienrenten" (vertragliche Vereinbarungen mittels Objektverkauf und Nutzungsübertragung) jedoch erlaubt sein sollten. Es gibt aus den genannten Begründungen Hinweise darauf, dass auch im Hinblick auf die Zulassung der Refinanzierung von älteren Kreditnehmern "mehr getan wird" und dass es hier auch eine gewisse Entlastung gegenüber dem vorherigen Stand quo geben wird.

Hoffentlich gelingt es der Bankbranche und den Verbraucherorganisationen in Deutschland, im weiteren Gesetzgebungsprozess zur "Kreditbremse" (Stichwort: Finanzmarktstabilisierung) zu praktischen und nicht übermäßig restriktiven Regulierungen zu kommen.

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