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BHG, 15.01.1987 - III ZR 217/85

Sachverhalt: Am 13. Jänner 1979 hat der Kläger - eine Ratenbank - dem Angeklagten, der zu diesem Zeitpunkt bereits Pensionär war und dessen Monatseinkommen 2 601 DEM betrug, einen Teilzahlungskredit nach folgender Formel gewährt: Gesamtkredit 24 792 DEM. Im Darlehensantrag wurde der jährliche Prozentsatz mit 22,65 Prozent ausgewiesen.

Das Darlehen war ab dem Stichtag des Jahres 1979 mit einer ersten Rate von 504 DEM und 46 weiteren Rate von je 528 DEM zu tilgen. Nach der vereinbarten Zahlung von 14 Teilbeträgen = 7 368 DEM schloss der Antragsgegner am 21. April 1980 mit dem Kläger einen neuen Teilzahlungskreditvertrag, der auf folgender Kalkulation basierte: = tatsächlich 23,03% p.a. Gesamtkredit 26 776 DEM.

Mit dem verbleibenden Betrag von 13.631,68 DEM wurde das erste Darlehen vorzeitig zurückgezahlt; der Antragsgegner erhielt 3.228,12 DEM für ungenutzte Bearbeitungsgebühren und 585,90 DEM für einen ungenutzten Teil der Restschuldsicherungsprämie. Das neue Darlehen sollte ab dem 5. Juli 1980 in einer ersten Tranche von 556 DEM und 46 weiteren Tranchen von je 570 DEM zurÃ?

Der Antragsgegner hat dem Kläger nach Abschluss des neuen Vertrages nach eigener Angaben 13 621 DEM gezahlt. Nach mehr als zwei aufeinanderfolgenden Ratenverzug hat der Antragsteller das Kreditverhältnis mit Schreiben Nr. 6 vom 18. Juni 1983 gekündigt und einen Kapitalbetrag von 13 972,81 DEM und einen Zinsbetrag von 2 928,32 DEM berechnet.

Das ( "zugegebene") Überprüfen der klagenden Partei war erfolglos. Obwohl der im zweiten Kontrakt vom 23. Juni 1980 festgelegte Zinssatz den Marktzinssatz nur um 80,5 Prozent überstieg, gab es immer noch kein grosses Missverhältnis zwischen Performance und Entgelt, auch wenn die übrigen Kreditbedingungen berücksichtigt wurden. Allerdings musste der erste Auftrag, der durch den zweiten ersetzt worden war, in die Gesamtbewertung miteinbezogen werden.

Die erste Vereinbarung ist unmoralisch, weil der darin festgelegte Zinssatz den Marktzinssatz um 208,57% übersteigt. Weil die Angeklagte daher bereits bis zum 21. Juni 1980 mehr bezahlt hatte, als die klagende Partei bis zu diesem Zeitpunkt aus § 812 BGB einfordern konnte, war es ökonomisch unvernünftig gewesen, das neue Darlehen in Anspruch zu nehmen.

Der Anreicherungsanspruch des Antragstellers aus beiden Aufträgen wird durch die gesamten Zahlungen des Antragsgegners vollständig ausgelastet. Die Tatsache, dass die Vertragsparteien bei Abschluss des zweiten Abkommens vereinbart haben, einen Restbetrag von 13 631,68 DEM aus dem ersten Abkommen zu verrechnen, kann nicht als Vertragsbestätigung nach § 141 BGB oder als Anerkenntnis einer Forderung des Antragsgegners, ob konstitutiv oder deklaratorisch, angesehen werden.

Ein solches rechtliches Urteil wäre höchstens möglich, wenn der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Abschlusses des zweiten Vertrages wenigstens schon Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit des ersten Vertrages gehabt hätte (vgl. Theleder JZ 1983, 81, 83/84; Canaris WM 1986, 1453). Der zweite Auftrag vom 5. Juni 1980 wurde vom Appellationsgericht noch nicht zu Recht als unmoralisch eingestuft, wenn die Kreditbedingungen isoliert betrachtet werden.

Ihre Gesamtbeurteilung nach den vertraglichen Zinssätzen, die den Marktzinssatz in absoluten Zahlen um fast 12% und in relativen Zahlen um 80,5% überschreiten, dass der Kläger als Ratenbank die sachlichen Anforderungen des 138 Abs. 1 BGB auch unter Beachtung der ungeeigneten Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingun -gen nicht erfüllt, ist nicht rechtsanfechtbar.

Der Antragsteller hat die Kalkulation des Zinsvergleichs nicht angefochten. Sie bestreitet, dass das Beschwerdegericht bei der Bestimmung des Jahreszinssatzes die Kosten der Restschuld-Versicherung mißachtet hat. Wenn man - wie die Angeklagte verlangt - die Hälfe der Restschuld-Versicherungskosten in die Kalkulation des vertraglichen Zinssatzes miteinbeziehen wollte, müsste das mit dem Marktzinssatz der Fall sein; dies würde jedoch nur das Verhätnis zwischen den beiden zu Gunsten des Klägers verlagern.

Bei der Prüfung des zweiten Kreditvertrages darf die Ungültigkeit des ersten nicht außer Acht gelassen werden. Die Inhalte des zweiten Vertrages wurden durch die Annahme festgelegt, dass der erste Auftrag in Kraft war: Erst weil der Angeklagte der Ansicht war, dass er zur Ausführung des ersten Vertrages gezwungen sei, übernahm er im zweiten Auftrag Lasten in der vertraglich festgelegten Menge.

Dies kann im Einzelnen notwendig sein, wenn der Darlehensgeber die Unwirksamkeit des ursprünglichen Vertrages erkannt hat und das Bestreben verfolgte, den ungerechtfertigten Profit aus dem unmoralischen ursprünglichen Abkommen mit dem neuen Darlehensvertrag zu erwirken. Es sind auch solche denkbaren Fällen vorstellbar, in denen die Kreditbedingungen des Folgevertrages bereits an der Schwelle zu dem stehen, was isoliert betrachtet nach 138 Abs. 1 BGB zulässig ist, und in denen die Tatsache, dass der Kontrakt auch zum Teil dazu beiträgt, einen unmoralischen Altvertrag zu ersetzen, dann im Zuge der Gesamtbewertung entscheidend sein kann.

Allerdings kann in den Faellen, in denen - wie hier - der neue Darlehensvertrag nur zum Teil durch die unmoralische Ausgangsvereinbarung beeinflusst wird, ansonsten aber - unabhaengig davon - ein neuer Darlehensbedarf des Darlehensnehmers zu nicht zu beanstandenden Konditionen gedeckt wird, die neue Vereinbarung nicht als unmoralisch eingestuft werden kann; die Folge einer solchen Sichtweise, dass auch der zusaetzliche Kredit zur Bedeckung seines neuen Darlehensnehmers ungeachtet der Ungueltigkeit der ursprünglichen Vereinbarung fuer den Darlehensnehmer unverzinslich bleiben sollte, geht zu weit.

c ) In diesen Faellen ist es hinreichend und notwendig, den neuen Auftrag an die wahre Gesetzeslage anzugleichen, soweit er von dem Fehler in Bezug auf die Ungueltigkeit des vorherigen Auftrags betroffen war. Ein Vertragspartner, der nach Klärung des Fehlers den ihm aus dem Auftrag erwachsenden Nutzen im Gegensatz zur tatsächlichen Gesetzeslage beibehalten will, verstößt regelmässig gegen den guten Willen, vor allem wenn er dem durch den Fehler geschädigten Vertragspartner die fehlerhafte Rechtsauffassung als die korrekte vorgelegt hat (BGHZ 25, 390, 392[BGH 23.10. 1957 - V ZR 219/55]/393 m. w.).

Daher steht der Anmelderin nur insoweit ein Anspruch aus dem zweiten Auftrag zu, als die Beteiligten solche Forderungen vernünftigerweise auch dann geltend gemacht hätten, wenn sie am 21. 5. 1980 gewusst hätten, dass der erste Auftrag null und nichtig war und dass die nichtige Wirkung ihre Rechtsverhältnisse beeinträchtigt hätte. c ) Diese Effekte und damit die Angleichung des Anschlusskreditvertrages sind jedoch nicht darauf beschränkt, dass der Rückzahlungsbetrag der aus dem Vorschuss gewährten Verbindlichkeit auf die Unterschiedsbeträge zwischen Nettodarlehen und Zwischenzahlungen herabgesetzt wird, sondern dass er ansonsten mit dem neuen Barkreditbetrag, der Laufzeitverlängerung und dem tarifvertraglichen Zinssatz verharrt.

Einen weitaus größeren Einfluss auf das rechtliche VerhÃ?ltnis der Beteiligten hat die Unmoral des ersten Vertrages: Nach der Gesetzgebung des Senates (siehe Entscheidungen vom 11. Juni 1986 - III ZR 47/85 = WM 1986, 1017 bis III 2 a, IV und VI. und VI. Oktober 1986 - III ZR 70/86 - bis 3) wurden alle EinzahlungsbetrÃ?ge im VerhÃ?ltnis zu den verabredeten Gesamtkapitalien und Kontokorrentkosten verrechnet.

Dabei betrugen die im ersten Auftrag kalkulierten Fremdkapitalkosten (Kreditgebühren, Bearbeitungsgebühren, Courtage, Brokerkosten, halbe Restschuldprämie ) zusammen 8 839 DEM = 35,65 v. H. der gesamten Kreditsumme von 24 792 DEM. Von den 7 368 DEM, die die Antragsgegnerin bis einschließlich 1980 unbestritten bereits auf der Grundlage dieses Vertrages bezahlt hatte, entfallen somit 35,65 v. H. = 2 626,69 DEM auf die Gutschriftskosten.

Damals hatte der Beklagte Anspruch auf einen sofort fälligen Anreicherungsanspruch gegen den Kläger in dieser Größenordnung. Lediglich 64,35 Prozent der geleisteten Anzahlungen = 4 741,31 DEM waren auf den vom Antragsgegner zu zahlenden Kapitalsaldo von 15 953 DEM - gemäß 812 BGB, auch wenn der erste Vertrag null und nichtig war - anzurechnen, so dass eine verbleibende Gesamtforderung von 11 211,69 DEM (15 953 - 4 741,31 =) bestand.

Allerdings war diese Anreicherungsschuld des Antragsgegners nicht sofort in vollem Umfang zu begleichen, sondern nach § 817 S. 1 BGB (vgl. RGZ 161, 52, 57; Senatsurt. vom 29. Januar 1986 - III ZR 163/85 = WM 1986, 1519 bis III) nur in der im ersten Vertrag festgelegten Zeitfolge, d.h. in 33 Teilbeträgen à 339,75 DEM, und zwar ohne dass der Antragsteller Zinsen in dieser Hinsicht geltend machen konnte.

Als der zweite Vertrag am 23. April 1980 abgeschlossen wurde, war nur die Firma ausstehend. Der Kläger hätte daher nur 339,75 DEM gegen den Anreicherungsanspruch des Antragsgegners mit seinem eigenen Rückforderungsanspruch verrechnen können. Die verbleibende, sofort zu zahlende Forderung des Antragsgegners auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten für Kredite belief sich auf 2 286,94 DEM (2 626,69 - 339,75 DEM entspricht).

Mit anderen Worten, der Kläger hätte den Geldbedarf des Antragsgegners zu diesem Zeitpunkt ohne Abschluss eines neuen Kreditvertrages in dieser Größenordnung allein wegen der Unmoral des ersten Vertrages abdecken müssen. Aus dem im Monatsmai 1980 gezahlten Barbetrag von 3 068,32 DEM hätten unter Beachtung der tatsächlichen Gesetzeslage nur 781,38 DEM (3 068,32 - 2 286,94 = ) als neues Darlehen vergeben werden sollen.

Im Falle einer Rückzahlung innerhalb der Restdauer des ersten Darlehens (32 Monate) hätte der Antragsteller nur folgende Aufwendungen für diesen neuen Darlehensbetrag auf der Grundlage der Bedingungen des zweiten Vertrages: Basis in Rechnung gestellt. Die 32 Tranchen wären durch ein solches neues Darlehen jeweils nur um (1 049,85:32 Zeichen = ) 32,81 auf ( (339,75 + 32,81 Zeichen) 372,56 Zeichen gestiegen und damit weit unter den Tranchenbeträgen, die der Antragsgegner in der Vorperiode immer wieder gezahlt hatte und die er im zweiten Auftrag auch in der Futur übernommen hat.

Damit hat das neue Darlehen keine - verzinsliche - Verlängerung der Laufzeit und den Abschluss einer neuen Restschuld-Versicherung zur Folge. Das Urteilsergebnis ist daher richtig: In den 32 Monatsmonaten von Juli 1980 bis Jänner 1983 schuldet die Angeklagte die Restschuld von 11 211,69 - 339,75 DEM (Mairate) = 10 871,94 DEM zur Anreicherung und den - bereinigten - neuen Kredit einschließlich der Ausgaben in einer Gesamthöhe von 1 049,86 DEM, d.h. in einer Gesamthöhe von 11 921,80 DEM.

Es ist jedoch eine gemeinsame Grundlage, dass der Antragsteller in diesem Zeitraum 13 623 DEM von ihm erlangt hat. Auch wenn dem Antragsgegner ein entsprechender Teil der neuen Vermittlungskosten und der zusaetzlichen Restschuld-Versicherungskosten fuer das - angepasste - neue Darlehen in Rechnung gestellt werden sollte, steht dem Kläger kein Anrecht mehr zu.

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