Zwar ist aufgrund des derzeit niedrigen Zinsniveaus keine Verzinsung von Bankkonten und Sparbüchern möglich, aber andererseits sind die Kreditzinsen auch historisch tief und können so zu einer günstigen Bedienung und Rückzahlung von Darlehen beizutragen. Voraussetzung ist natürlich, dass ein variabler Zinssatz vereinbart wurde, der sich typischerweise am Euribor für Kredite in EUR orientiert.
Beispielsweise ist es üblich, den aktuellen 3M-Euribor quartalsweise auf Basis des 3-Monats-Euribors (3M-Euribor) als Basis- oder Referenzzinssatz zu verwenden und ihn um eine (Zins-)Prämie (Spread) zu erhöhen. Die Verzinsung der Verzinsung ist somit abhängig von einem variablen (Basis-)Zinssatz und der vereinbarten (Zins-)Prämie und wird vierteljährlich geändert, wenn sich der Basiszinssatz verändert.
So ist beispielsweise in der jüngeren Vergangenheit der 3M-Euribor-Basiszinssatz im negativen Bereich geblieben, was in der Regel zu den drei nachfolgenden Möglichkeiten zur Berechnung des Kreditzinssatzes führt. Nehmen wir zum Beispiel an, dass der Abstand 1,15% (entspricht 115 Basispunkten) und der 3M Euribor -1,5% ist. Das Beispiel zeigt, verglichen mit der typischen Addition von Basiszins und Zinsdifferenz, einen Zinssatz von -0,35%.
Die Verzinsung (Summe) wird auf 0% festgelegt und damit der negative Basiszins teilweise an den Kreditnehmer weitergegeben. Die Basisverzinsung wird auf 0% festgelegt - zusammen mit dem Zinsunterschied resultiert daraus ein Zinssatz von 1,15% (Zinssatz entsprechend dem Zinsunterschied).
Der negative Basiszins wird in dieser Konstellation überhaupt nicht an den Kreditnehmer weitergegeben - der Zinsunterschied entspricht somit dem vom Kreditnehmer zu zahlenden Mindestzinssatz. In jüngster Zeit musste sich der Supreme Court mehrfach mit Situationen befassen, in denen die Parteien eines variabel verzinslichen Kreditvertrags - Geschäftsbanken und Privatkunden - sehr unterschiedliche Auffassungen über die Auswirkungen eines negativen Basissatzes hatten.
Obwohl die Kreditinstitute oft in einer Mitteilung darauf hingewiesen haben, dass der "Zinsindikator" (Basiszins) auch bei einem tatsächlich negativen Wertverlauf auf 0,0% festgelegt würde, waren Privatkunden der Meinung, dass anstelle eines einseitigen Zinsniveaus der negative Basiszins zumindest teilweise an sie weitergegeben werden sollte. Im Jahr 2017 (GZ 8 Ob 101/16k) hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass auch in der theoretisch möglichen und arithmetisch vorstellbaren Situation (siehe Beispiel 1 oben) die kreditgebende Stelle keine Zinsen bezahlen müsste, wenn die Höhe des Basiszinssatzes und der Prämie zu einem negativen Zinssatz führt.
Dies lässt sich auch dadurch begründen, dass ein gutgläubiger Kreditnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses während der Laufzeit des Darlehens zu keinem Zeitpunkt damit rechnet, vom Kreditgeber Leistungen zu empfangen, so dass der Kreditgeber weniger zurückbekommen kann als er zur Verfügung stellt. Darüber hinaus ist bei einem Kreditvertrag die Bereitschaft der Parteien, sich über Gegenstand und Inhalt des Vertrages zu einigen, typischerweise so groß, dass die Zahlungsverpflichtung der kreditgebenden Banken gegenüber dem Kreditnehmer ausgeschlossen ist.
Gleiches trifft übrigens auch auf die Spareinlagen der Verbraucher zu - der Sparende muss keine Zinsen bezahlen, damit die Hausbank seine Ersparnisse speichern kann. Auch wenn die "klassische" Rollenverteilung zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer nicht umgekehrt wird und die Hausbank keine Zinsen auf die Anzahl der Kreditnehmer zahlt oder die Restschuld reduziert, unterstützt der Oberste Gerichtshof die Kreditnehmer (Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes) in einer viel konkreteren Fragen.
Es geht, wie vorstehend als Beispiel in Variante 2 oder 3 dargestellt, darum, ob der negative Basiszinssatz zumindest teilweise an den Kreditnehmer weitergegeben werden soll oder ob der veränderliche Zinssatz bei 0% "eingefroren" werden kann und auf jeden Fall die (Zins-)Prämie als Untergrenze berechnet werden sollte. Häufig argumentieren die Kreditinstitute, dass die Prämie zumindest die Produktions-, Risiko- und Eigenkapitalkosten decken sollte.
Theoretisch könnte auch die Verrechnung der Zinsprämie (im Sinn einer Mindestzahlung) argumentiert werden, dass z.B. ein vergütetes Gelddarlehen nur dann zur Verfügung steht, wenn der Darlehensnehmer weitere Leistungen an den Darlehensgeber als Gegenleistung für die Nutzung von Kapital zusätzlich zum Darlehensbetrag erbringt. Rückzahlung von überhöhten Zinsen? Andererseits deutet die Besonderheit eines variabel verzinslichen Darlehens im Verhältnis zu einem festverzinslichen Darlehen darauf hin, dass der Vorteil eines negativen Referenzzinses an den Kreditnehmer weitergegeben werden sollte.
Dabei war davon auszugehen, dass der Kreditnehmer bei Vertragsabschluss mit einer ausgewogenen Verteilung von Opportunitäten und Risken rechnet hatte und dass daher die Möglichkeit eines niedrigeren oder 0%igen Zinssatzes nicht durch eine sogenannte "Stop-Loss-Klausel" aufgehoben werden konnte. Im Gegensatz zu einem Darlehen mit festem Zinssatz, bei dem beide Vertragsparteien feste Unter- und Obergrenzen haben, stellt der OGH fest, dass die Begrenzung des Indikators auf 0,0% (nach unten) - ohne gleichzeitige Zustimmung einer symmetrischen Obergrenze - mit den Grundsätzen des Konsumentenschutzgesetzes unvereinbar ist.
Die Begrenzung des variablen Referenzzinssatzes mit 0% als Untergrenze wäre daher nur dann zulässig, wenn der Zinssatz auch nach oben beschränkt wäre - ähnlich der typischen Situation bei Bauspardarlehen. Bei Kreditnehmern, die dem KVG unterliegen und ein Darlehen mit variablem Zinssatz betreuen oder betreuen lassen, könnte es bald zu einer Rückerstattung von seit 2015 zu viel gezahlten Zinsen kommen.
Die Datenerhebung beim Kreditantrag erfolgt durch: smava GmbH Kopernikusstr. 35 10243 Berlin E-Mail: info@smava.de Internet: www.smava.de Hotline: 0800 - 0700 620 (Servicezeiten: Mo-Fr 8-20 Uhr, Sa 10-15 Uhr) Fax: 0180 5 700 621 (0,14 €/Min aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min) Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Alexander Artopé (Gründer), Eckart Vierkant (Gründer), Sebastian Bielski Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 55 II RStV: Alexander Artopé Datenschutzbeauftragter: Thorsten Feldmann, L.L.M. Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Berlin Registernummer: HRB 97913 Umsatzsteuer-ID: DE244228123 Impressum