Sie können als Letztkreditnehmer seit Beginn des Monats 2017 zusammen mit dem Kredit einen Zuschuss aufbringen. Inwieweit und in welchem Umfang eine Förderung erfolgt, ist - abhängig von der allgemeinen Entwicklung der Zinsen - dem vorliegenden Konditionsrundschreiben zu entnehmen. Abhängig vom Unterstützungsprogramm kann es notwendig sein, den Förderantrag, die Fördererklärung und die Kumulationserklärung zu unterbreiten.
Unter Allgemeinen Bedingungen versteht man alle vertraglichen Bedingungen, die für eine große Anzahl von Aufträgen, die eine Partei (Nutzer) der anderen Partei bei Vertragsabschluss bereitstellt, vorgefertigt werden ( 305 Abs. 1 S. 1 BGB). Vertragskonditionen sind vorgefertigt, wenn sie zur Mehrfachverwendung in schriftlicher Form festgehalten oder anderweitig festgelegt werden1. Es spielt keine Rolle, ob bei Abschluß von Kreditverträgen eine Bearbeitungsgebühr in Form von festen Prozentsätzen regelmässig erhoben wird oder ob die Gebühr im Einzelnen auf der Grundlage der Angaben im jeweiligen Kreditvertrag nach gewissen Vorgaben2 berechnet wird.
Demnach sind Vorschriften, die in einer von der Gesellschaft genutzten Form enthalten sind und die nur in betragsmäßig unterschiedlichen Versionen in mehreren (hier: acht) Kreditverträgen angewendet wurden, als solche einzustufen. AGBs bestehen nicht, wenn die vertraglichen Bedingungen zwischen den Parteien individuell vereinbart wurden ( 305 Abs. 1 S. 3 BGB).
Eine Verhandlung in diesem Sinn kann nur dann als erfolgt angesehen werden, wenn der Nutzer dem Nutzer zunächst den rechtsfremden Content des Kerninhalts seiner Allgemeinen Bedingungen, d.h. die Vorschriften zur Änderung oder Ergänzung des Kerninhalts der Rechtsvorschrift, seriös zur Verfügung gestellt hat und dem Verhandlungsführer die Freiheit gibt, seine eigenen Belange zu wahren, mindestens mit der wirksamen Einflussmöglichkeit auf den Content der vertraglichen Bedingungen.
Sie muss sich daher klar und seriös zur angestrebten Novellierung der einzelnen Bestimmungen bekennen. Der Nutzer muss die relevanten Sachverhalte erklären3. In dem hier beschlossenen Rechtsstreit ging der BGH daher davon aus, dass diese Bedingungen auch nach der Vorlage der Hausbank nicht erfüllbar waren. Der Grund dafür ist, dass sich daraus nicht ableiten läßt, dass die Hausbank der Hausbank die Abwicklungsgebühr als solche zur Verfügung stellt.
Es stimmt, dass die BayernLB behauptete, die Gebührenerhebung sei in ihrer Gesamtheit handelbar und nur aufgrund der eigenen Verhandlungsführung der Klägerin und der ökonomischen Belange des Beschwerdeführers habe er von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger habe von der Geldmittelerhebung durch die BayernLB und die BayernLB profitiert. Dies zeigt jedoch nicht, dass die Nationalbank ihre Gesprächsbereitschaft klar und seriös bekundet hat.
Dies korrespondiert damit, dass nach der Vorlage der Hausbank in keinem der von beiden Seiten geschlossenen Kreditverträge auf die korrespondierende Verarbeitungsgebühr verzichtet wurde6. Die Tatsache, dass nach den Erkenntnissen des Oberlandesgerichts die Behandlungsgebühr in allen vor ihr liegenden Rechtsstreitigkeiten nicht gleich war, zeigt höchstens, dass die Hausbank bereit war, über die Gebührenhöhe zu verhandeln, jedoch nicht über deren Betrag.
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