Eine besonders erprobte Form der Zahlung im Außenwirtschaftsverkehr ist das Letter of Credit. Muss der Empfänger, der als Exporteur im Dokumentenakkreditiv erscheint, die Waren zunächst selbst kaufen und dann weitergeben, kann er unter gewissen Bedingungen sein Dokumentenakkreditiv ganz oder zum Teil auf den Erzeuger übergehen. Abzinsung von Akkreditiven Eine Kreditforderung, die erst zu einem späteren Datum (z.B. 90 Tage nach dem Versanddatum) fällige ist, kann bei Erfüllung geeigneter Kreditwürdigkeitskriterien sofort an den Ausführer ausgezahlt werden.
Sie kann auf Verlangen oder mit verzögerter Frist bestätigt werden, übertragen oder nicht übertragen werden, oder nur freibleibend, beraten und im In- und Ausland zur Zahlung fällig gemacht werden.
Allerdings sind für die gelungene Akkreditiveröffnung Unterlagen in Übereinstimmung mit dem Kreditbrief verpflichtend. Im Aussenhandel ist ein Letter of Credit eine vertraglich vereinbarte Pflicht einer Hausbank, innerhalb eines gewissen Zeitrahmens einen gewissen Geldbetrag an einen benannten Empfänger zu überweisen. Auf Anweisung eines Auftraggebers agiert das Finanzinstitut, sofern die BayernLB über Akkreditivdokumente verfügt (Dokumentenakkreditiv) und gewisse Voraussetzungen gegeben sind.
Dabei kann sich der Ausführer auf die unumstößliche Zusage der Hausbank stützen, die anfallenden Gebühren in jedem Falle zu übernehmen. Somit bekommt der Exporteur sein Kapital erst dann von der Hausbank, wenn er alle definierten Bedingungen des Kreditbriefes vollständig erfüllt hat. Im Falle eines Dokumentenakkreditivs wird die Zahlung nur gegen Vorweisung gewisser Unterlagen durchgeführt. Handelsunternehmen dürfen nicht vergessen, dass die für die Bearbeitung eines Letter of Credit (Letter of Credit Bank) verantwortliche Stelle sich nur mit den Unterlagen und nicht mit den Waren, Dienstleistungen auf die sich die Unterlagen beziehen, auseinandersetzt.
Damit sind die Kreditinstitute zu einer sorgfältigen Prüfung der verfügbaren Unterlagen auf Konformität mit dem Akkreditiv angehalten. Das ist der Fall, wenn die Unterlagen den Bedingungen des Akkreditivs, den Vorschriften von ERA 600 und dem Stand der international üblichen Bankenpraxis entsprechen. Auch bei den Kreditinstituten wird geprüft: Letter of Credit Banks prüft die Belege auf Richtigkeit (hier Vollständigkeit), externe Richtigkeit und auf Inkonsistenzen.
Original und Kopie sind in der Zahl einzureichen, die in den Bedingungen des Kreditbriefes und gegebenenfalls des ERA 600 vorgesehen ist. Das Einzige, was zählt, ist, dass die Unterlagen formal und korrekt präsentiert wurden. Dies trifft auch für den umgekehrten Fall zu: Sind die Unterlagen fehlerhaft, führt dies nicht zur Bezahlung des Letter of Credit, auch wenn ihre Tauglichkeit zur Durchführung des Grundgeschäftes nachgewiesen werden kann.
In den Dokumenten muss Übereinstimmung bestehen. Ist in einem Akkreditiv eine Kondition ohne Angabe des Dokuments, aus dem hervorgeht, dass die Kondition vorliegt, vorgesehen, so erachtet die BayernLB diese Kondition als nicht vorlagend. Sie hat die Unterlagen innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt zu prüfen. Beteiligt sich der Begünstigte des Akkreditivs an einer anderen nicht für die Bearbeitung des Akkreditivs vorgesehenen Stelle, so findet die Einreichungsfrist für die Unterlagen bei der Akkreditiv-Dokumentenbank Anwendung.
Wenn originale Beförderungspapiere im Sinne von ERA 600 vorzulegen sind, müssen die kompletten Unterlagen nicht nur innerhalb der Frist des Kreditbriefes, sondern auch spätestens 21 Vollkalendertage nach dem Versanddatum vorlegen sein. Wenn der Begünstigte des Akkreditivs die Unterlagen nicht der Zahlungs-, sondern einer anderen als Transitstelle tätigen Institution vorlegt, trägt der Begünstigte des Akkreditivs das Risiko des Dokumentenverlustes.
Am Ende des Akkreditivgeschäftes sind vier Parteien beteiligt: die Kreditbriefbank, die avisierende Bank, der Einführer ("Käufer") und der Ausführer ("Verkäufer"). Die Importeurin beantragt die Öffnung eines Kreditbriefes zugunsten der Exporteurin. Im Anschluss an eine positive Bonitätsprüfung öffnet die hauseigene Bank des Einführers - die Letter of Credit Bank - das Letter of Credit. Von nun an hat der Ausführer von der Kreditbank die Zusage, gegen Vorweisung der Unterlagen zu bezahlen.
Die Exporteurin bringt die Waren und bereitet die Dokumente mit den Bedingungen des Akkreditivs vor. Er übermittelt diese Unterlagen an seine Hausbank, d.h. die avisierend tätige Hausbank. Dabei ist die avisierend tätige Hausbank auch die Zahlerstelle unter dem Kreditbrief und überprüft die Nachweise. Der Avisor übermittelt die Unterlagen an die Kreditbank.
Das Dokumentenakkreditiv überprüft die Belege, übergibt sie an den Transporteur und bucht zugleich das Girokonto des Auftraggebers mit dem Gegenwert des Belegs ab. Dementsprechend wird der Einführer erst dann von seinem Girokonto abgebucht, wenn die Banken Belege, die den Bedingungen des Akkreditivs genügen, vorlegt haben.
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