Zahlreiche Dieselbesitzer, die den Erwerb ihres Autos durch Leasing finanzieren, haben heute ein ernsthaftes Nachteil. Revokation kann die richtige Wahl sein. Die Bezeichnung "Restwertvertrag" ist für den Konsumenten oft eine schlechte Sache. In diesen Verträgen ist festgelegt, dass das Auto nach Ablauf der Leasingzeit einen spezifischen Selbstwert hat.
Sollte dies nicht gelingen, hat der Mieter die Restschuld zu zahlen. Der Unterschied zu den bisherigen Residualwerten beträgt bis zu 20 Prozent des Wiederbeschaffungswertes oder EUR 10000. Aber die Konsumenten haben die Chance, sich davor zu schütz. Konkret gibt es nach Auffassung der Interessensgemeinschaft, die die Konsumenten im Dieselskandal fördert, zwei effektive Optionen.
Erster Schritt: Fahrzeughalter verklagt VW-Konzerngesellschaften (Volkswagen, Audi, Seat, Skoda) wegen Schadenübernahme aus einem Restwertvertrag. Das sollte auch deshalb vielversprechend sein, weil die Leasinggesellschaft oft eine Tochter des VW-Konzerns ist. Verschiedene Studien belegen, dass im Konzernverbund Abgasturbulenzen bis spätestens 2014 (aber vermutlich viel früher) bekannt waren.
Es kann also argumentiert werden, dass Volkswagen die Dieselfahrzeuge in Kenntnis der Handhabungen und der daraus resultierenden Wertminderungen verkaufte. Die zweite mögliche Variante besteht darin, dass die von der Revocation Interest Group durchgeführten Ermittlungen ergeben haben, dass die Mehrheit der Kredit- und Leasingkontrakte (nicht nur von Volkswagen, sondern auch von vielen anderen Anbietern wie BMW, Ford, Mercedes usw.) formelle Fehler enthalten.
Aufgrund dieser Irrtümer können die Mietverträge noch lange nach ihrem Abschluß gekündigt werden. Eine solche Widerrufung hat eine Umkehrung zur Folge - nicht nur des Leasingvertrages, sondern auch des damit verbundenen Fahrzeugs. In diesem Falle kann das Fahrzeug kostenfrei an den Verkäufer zuruckgegeben werden. Überprüfen Sie Ihre Dokumente unentgeltlich und ohne Verpflichtung durch die Anwälte der Interessensgemeinschaft Breitruf.
Darüber hinaus untersuchen wir auch, ob andere Varianten erfolgversprechend sind - zum Beispiel eine Schadenersatzklage gegen den Fahrzeughersteller. Dies ist auch möglich, wenn das Fahrzeug nicht durch Kredite oder Leasing bezahlt wurde. In einigen Fällen (wenn der Darlehens- oder Leasingvertrag gekündigt wird) kann eine Anwaltskostenversicherung auch vor der Erklärung der Kündigung geschlossen werden.
Daher sollten die Konsumenten mit Unterstützung der Interessensgemeinschaft Breitruf untersuchen, welche Chancen ihnen offen stehen, damit sie nicht an der Abschreibung ihres Fahrzeuges hängenbleiben und auch nicht in den Restwertfall von Leasingverträgen fallen.
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